Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

11 
B. Anwendung und Vollziehung einiger Bestim- 
mungen des Edictes über die Familien-Fidei- 
Commisse rem 20. May 1818. Beylage VII. 
zur Verfassungs-Urkunde. 
Wir haben zur Beseitigung der ben 
Anwendung einiger Bestimmungen des 
Edictes über die Familien-Fidei-Commisse 
sich ergebenen Zweifel und Anstände das 
-- unter Ziffer 1, anliegende Gesetz, nachdem 
die Stände dem ihnen vorgelegten Gesetz- 
Entwurfe ihre Zustimmung gegeben, in 
Verfassungsmäßiger Form erlasn. 
C. Einführung des Wechselrechts und der Wech- 
sel-Gerichtsbarkeit in den damit noch nicht 
versehenen Theilen des Königreiches. 
Wir haben die zum Gesetz-Entwurfe, 
die Einführung des Wechselrechts und der 
Wechselgerichtsbarkelt in den damit noch 
nicht versehenen Theilen des Königreiches 
betreffend, von den Ständen vorgeschlage- 
nen Modificationen genehmiget, wonach 
Vepldas unter Ziffer 2. anliegende Gesetz von 
Uns erlassen worden. 
D. Bernfungsfrist in Wechselsachen zu 
Augsburg. 
Wir genehmigen die von den Stän- 
den in ihrer Zustimmung zum Gesetz-Ent- 
12 
wurfe über die Abkürzung der Berufungs- 
Frist bey Wechselsachen in der Stadt Augs- 
burg beantragten Modificationen und dle 
daraus hervorgehende Fassung der 68. 2. 
und 3., und haben dem gemäß das Gesetz 
Ziffer 3. ausfertigen lassen. Bpol. 
E. Artikel 425., Th. I. des Straf-Geset- 
buches von 1613. 
Wilr haben der von den Ständen zum 
Gesetz-Entwurfe über den Artikel 425., 
Th. I. des Straf-Gesetzbuches in Antrag 
gestellten Modification Unsere Genehmigung 
ertheilt, und darnach das unter Ziffer 4. Bpt. 
anliegende Gesetz erlassen. 
F. Freywillige gerichtliche Veräusserungen 
im Rheinkreise. 
Wier haben die von den Ständen mit 
ihrer Zustimmung zu dem über die Förm- 
lichkeiten bey Anlegung und Abnahme der 
gerichtlichen Siegel, dann bey denjenigen 
Vermögens-Abtheilungen und Verusserun-= 
gen, welche unter Mitwirkung des Richter- 
amts geschehen müssen, an sie gebrachten 
Gesetz-Entwurf geäußerten Wünsche in Er- 
wägung gezogen und nach Befund in dem 
von Uns erlassenen Gesetze Ziffer 5. berick-# . 
sichtiget.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.