Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

"6 Gesetzblatt 
für das 
Königre! 
ch Bakhern. 
  
* 
II. 
  
München, den 10. July 1834. 
  
Inhalt. 
Geseß, dle Errlchtung einer baverlschen Hypotheken und MWechselbank betr. 
für die Ständeversammlung.) 
(X. Bellage zom Abschlede 
  
Ge se 6, 
die Errichtung einer baye#mschen Hypotheken- 
und Wechselbank betr. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern 
„2c. 2c. 
Wi- haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung 
Unserer Lieben und Getreuen der Stände 
des Reichs beschlossen und verordnen, wie 
folgt: 
vJ. 1. 
Die von einer Privatgesellschaft zu er- 
richtende Hypotheken= und Wechselbank stehr 
unter dem Schutze und der fortwährenden 
Oberaufsscht der Staatsregierung. 
g. 2. 
Sic erhälrt für sich und ihre allenfall- 
sigen Filial-Banken das ausschließende Pri- 
vilegium J. 8, Banknoten auf den Inha- 
ber (au porteur) in Umlauf zu setzen. 
Nachahmungen oder Veränderungen der 
Banknoten werden bis zur Bekanntma- 
chung eines allgemeinen Strasgesehbuches 
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