Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

"6  Gesetzblatt

für  das

Königre!

ch  Bakhern.

 

*

II.

 

München,  den  10.  July  1834.

 

Inhalt.

Geseß,  dle  Errlchtung  einer  baverlschen  Hypotheken  und  MWechselbank  betr.

für  die  Ständeversammlung.)

(X.  Bellage  zom  Abschlede

 

Ge  se  6,

die  Errichtung  einer  baye#mschen  Hypothekenund
  Wechselbank  betr.

Ludwig,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern
„2c.  2c.

Wi-  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung
Unserer  Lieben  und  Getreuen  der  Stände
des  Reichs  beschlossen  und  verordnen,  wie
folgt:

vJ.  1.

Die  von  einer  Privatgesellschaft  zu  errichtende
  Hypotheken=  und  Wechselbank  stehr
unter  dem  Schutze  und  der  fortwährenden
Oberaufsscht  der  Staatsregierung.

g.  2.

Sic  erhälrt  für  sich  und  ihre  allenfallsigen
  Filial-Banken  das  ausschließende  Privilegium
  J.  8,  Banknoten  auf  den  Inhaber
  (au  porteur)  in  Umlauf  zu  setzen.
Nachahmungen  oder  Veränderungen  der
Banknoten  werden  bis  zur  Bekanntmachung
  eines  allgemeinen  Strasgesehbuches

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