"6 Gesetzblatt
für das
Königre!
ch Bakhern.
*
II.
München, den 10. July 1834.
Inhalt.
Geseß, dle Errlchtung einer baverlschen Hypotheken und MWechselbank betr.
für die Ständeversammlung.)
(X. Bellage zom Abschlede
Ge se 6,
die Errichtung einer baye#mschen Hypotheken-
und Wechselbank betr.
Ludwig,
von Gottes Gnaden König von Bayern
„2c. 2c.
Wi- haben nach Vernehmung Unseres
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung
Unserer Lieben und Getreuen der Stände
des Reichs beschlossen und verordnen, wie
folgt:
vJ. 1.
Die von einer Privatgesellschaft zu er-
richtende Hypotheken= und Wechselbank stehr
unter dem Schutze und der fortwährenden
Oberaufsscht der Staatsregierung.
g. 2.
Sic erhälrt für sich und ihre allenfall-
sigen Filial-Banken das ausschließende Pri-
vilegium J. 8, Banknoten auf den Inha-
ber (au porteur) in Umlauf zu setzen.
Nachahmungen oder Veränderungen der
Banknoten werden bis zur Bekanntma-
chung eines allgemeinen Strasgesehbuches
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