Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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mit  halb=  oder  ganzjährigem  Abommement  werden  pro  rata  an  die  Preu-Kische
  Postverwaltung  vergütet.

4)  Die  bereits  verkauften,  bis  zum  Tage  der  Uebernahme  des  Postwesens
nicht  verwendeten,  Taxisschen  Freimarken  und  Kouverts  sollen  vom  Publikum
  innerhalb  acht  Wochen  nach  dem  Uebergangstermin  bei  den
Königlichen  Poststellen  gegen  baare  Bezahlung  zurückgegeben  werden
können)  ebenso  die  Kouverts  bestellter  Korrespondenzen,  wenn  dabei  durch

Einlage  in  die  Briefkasten  eine,  vom  Tage  der  Uebernahme  an  unstatthafte

  Verwendung  von  dergleichen  Frankomarken  und  Kouverts  stattgesalden

  hat.  Den  Werthbetrag  dieser  Marken  und  Kouverts  stellt  die

Königliche  Postverwaltung  sich  bei  der  von  ihr  zu  bewirkenden  Rechnungslegung

  für  den  letzten  Zeitabschnitt  der  Fürstlichen  Verwaltung  in

Forderung.

Artikel  8.

Die  bei  der  Postverwaltung  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Ländern  und
Gebieten  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  angestellten  Beamten  werden  in
den  Königlich  Preußischen  Postdienst  mit  ihren  dermaligen  Dienstbezügen  und
erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Auch  wird  die  Königliche  Regierung  das
auf  Grund  von  Dienstkontrakten  verwendete  untere  Postperssnal  nach  Maaßgabe
dieser  Kontrakte  übernehmen.  Artikel  9

rtikel  9.

Die  Beamten  der  Fürstlichen  General-Postdirektion  zu  Frankfurt  a.  M.
wird  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  bei  sich  bietender  Gelegenheit  im
Königlich  Preußischen  Postdienst  unter  Forlgewährung  ihrer  gegenwärtigen  Diensteinkünfte
  verwenden,  soweit  sie  eine  solche  Verwendung  wünschen  und  dazu  qualifizirt
  sind.  Es  wird  dabei  auf  ihre  bisherige  Dienststellung  nach  Moglichkeit
billige  Rücksicht  genommen  werden.  Auf  die  ansverfalin  —  dieser  Beamten
finden,  sobald  sie  in  den  Königlichen  Dienst  übergetreten  sind,  die  für  die  Königlich
  Preußischen  Postbeamten  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Denjenigen  Beamten  der  Fürstlichen  General-Postdirektion  in  Frankfurt
a.  M.)  welche  weder  in  Königliche  noch  in  anderweite  Fürstliche  Dienste  übernommen
  werden,  wird  die  Königliche  Staatsregierung  Pensionen  gewähren.  Auch
wird  sie  Seine  Durchlaucht  den  Pürsten  gegen  alle  Ansprüche  vertreten,  welche  von
diesen  Beamten  auf  Grund  ihres  bisherigen  Dienstverhältnisses  gegen  Höchstdenselben
  erhoben  werden  könnten  oder  möchten.

Artikel  10.

Mit  dem  Akte  der  Uebergabe  werden  sämmtliche  in  die  Königliche  Verwaltung
  übertretenden  Beamten  ihrer  Dienstpflichten  gegen  Seine  Durchlaucht
den  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  entbunden.

Artikel  11.

Die  Dienstkautionen  dieser  Beamten,  die  Kautionen  der  Posthalter  und
sonstiger  mit  der  Fürstlihen  Verwaltung  im  Kontraktsverhältnisse  stehenden  Personen
  gehen  auf  die  Königliche  Regierung  über.  Ec  bleiben  jedoch  diese  Kautionen
von  dem  im  Artikel  1.  bestimmten  Zeitpunkt  ab  noch  achtzehn  Monate  zug