Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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s. 11. 
Nachdem die Nothwendigkeit der bisheri- 
gen Ausscheidung der Einnahmen und Ausga- 
ben nach dem Dienste der I., UI. und IV. 
Finanzperiode bei dem Umstande, daß die diesen 
verschiedenen Perloden bestimmt zugewiesenen 
Ausgaben mit dem Schlufse der IV. Finanz- 
periode und resp. in den Rechnungen derselben 
zur Realisirung gelangen, und daß ferner die- 
lenigen ausgablichen Verwendungen in der V. 
Finanzperiode, welche aus den am Schlusse der 
IV. Finanzperiode bestehenden Einnahme--Ueber- 
schüssen geschöpft werden, auf den Bestand die- 
ser Ueberschüsse der Vorjahre überhaupt und 
ohne besondere Trennung hingewiesen sind, da- 
durch für die Zukunft weggefallen ist, so sollen 
nunmehr sämmtliche Einnahmen und Ausgaben 
auf den Bestand der Vorjahre der IV. Finanz- 
periode et retro vereinigt, unter der Beobach= 
tung der übrigen rechnungsinstruktionsmäßigen 
Bestimmungen vorgetragen, und nur die Ein- 
nahmen und Ausgaben des Bestandes der Vor- 
jahre der V. Finanzperiode davon gesondert auf 
die bisherige Weise behandelt werden. 
C. 
Besondere Voranschläge der Kreislasten und 
Kreisfonds für nothwendige Zwecke eines jeden 
Regierungsbezirkes auf Ein Jahr der V. Finaonz= 
periode betreffend. 
8. 12. 
Die Voranschläge der Kreislasten und 
Kreissonds für nothwendige Zwecke auf Ein 
Jahr der V. Finanzperiode 1323 sind mit der 
in Einnahme und Ausgabe gleich abschliessen- 
den Summe von 4,642,669 fl. in der im 
Eingange sub Cc. allegirten Uebersicht enthalten. 
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D. 
Anweisungen à Corio etwaiger ileberschilsse resp. 
Mehreinnahmen aus der IV. und in der V. 
Finanperiode. 
8. 13. 
Aus den sich ergebenden Einnahme-Ueber- 
schüssen der V. Finanzperiode und beglehungs- 
weise aus dem Reichs-Reservesond ist zunächst 
der Matrikularbeitrag für die Bundesfestungen 
Ulm und Rastatt mit jährlichen 213,889 fl. 
43 kr. zu entnehmen. 
s. 14. 
Deßgleichen wird auf eben solche Ein- 
nahme-Ueberschüsse die Ausgleichung des Bud- 
gets-Differenz-Betrages überwiesen, dessen im 
### 4. bei der Dotation der Staats-Schulden= 
tilgungs-Anstalt erwähnt ist. 
. 15. 
Wir haben die in dem Nachtrage zu dem 
Budget der V. Finanzperiode für Strassen-, 
Wasser= und Landbauten ausgesetzte, aus den 
Einnahme-Ueberschüssen der IV. Finanzperiode 
zu schöpfende Summe von 450,779 fl. auf 
die Summe von 1,000,000 fl. zu erhöhen, 
somit noch weiter zu den gedachten Zwecken 
5490.,221 fl. mit der Bestimmung zu bewilligen 
geruht, daß von besagten 1,000,O00 fl. 
500,000 fl. für den Strassenbau= und 
500,000 fl. für den Landbau-Etat 
angesetzt werden sollen. 
s. 16. 
Aus den etwalgen, nicht für andere drin- 
gende Bedürfnisse zu verwendenden Einnahme- 
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