Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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von  30,000  fl.  des  Jahres  auf  die  besagten
Mehreinnahmen  angewiesen,  enolich

ug#)  daß  der  von  Uns  bereits  durch  §.  16.  des
II.  Abschnittes  gegenwärigen  Abschiedes  für
die  Studienanstalten  und  teutschen  Schulen
Unseres  Relches  evemtuell  bewilligte  außerordentliche
  Zuschuß  von  30,000  fl.  auf  den
Betrag  von  90,000  fl.  des  Jahres  gleichsalls
à  Conto  der  etwaigen  Mehreinnahmen  der
V.  Finanzperiode  erhöhet  werde.
Hiemit  verbinden  Wir  jedoch  folgende  Bestimmungen:



Zu  2)

Wir  werden  in  jedem  Jahre  bestimmen,
welche  Unser  er  Lbandes-Universitäten  an  dem  bewilligten
  außerordentlichen  Zuschusse  Theil  zu
nehmen  haben,  und  welcher  Betrag  einer  jeden
Jjur  Thellnahme  Berufenen  anzuweisen  sey.

Zub)

Nachdem  den  Unterfränkisch-Aschaffenburgischen
  Kreissonds,  gegenüber  jenen  der  übrigen
Reglerungsbezirke  dießseits  des  Rheins  eine  beträchtlich
  höhere  Summe  für  Taggebühren  der  in
außerordentlichen  Fällen  zur  Aushilfe  an  einzelnen
Landgerichten  zu  verwendenden  Funktionäre  nur
aus  dem  Grunde  zugewiesen  ist,  weil  bei  den
Landgerichten  im  Bezirke  des  vormallgen  Großherzogthums
  Würzburg  zweite  Rebenbeamte  ulcht
angestellt  sind,  so  behalten  Wir  Uns  vor,
diese  Summe  mit  Rücksicht  auf  den  künftigen  Bedarf
  und  auf  die  den  Krelsfonds  der  andern  dießseits-rheinischen
  Regierungsbezirke  für  den  glelchen
Zweck  zugethellte  Dotation  abzumindern  und  den
Ueberschuß  für  die  Besoldung  der  aufzustellenden
wweiten  Nebenbeamten  zu  verwenden.

Nicht  minder  behalten  Wir  Uns  vor,  bei
sämmlichen  Nebenbeamten  der  Landgerichte  im  Reglerungsbezirke
  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  in

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so  welt  solches  nicht  ohnehin  schon  geschehen  sst,
oder  zur  Zeit  wohl  erworbene  Rechte  der  Bethelligten
  entgegensteben,  das  für  die  Beamten  gleicher
Kategorie  in  den  übrigen  Theilen  Unseres  Relches
bestehende  Besoldungs-Regulativ  einführen  zu  lassen.

Nur  der  hlernach  noch  ungedeckt  bleibende
Bedarf  für  die  Besoldung  der  neu  anzustellenden
weiten  Landgerichts-Rebenbeamten  soll  auf  den  von
Uns  eventuell  bewilligten  außerordentlichen  Zuschuß
von  30,000  fl.  des  Jahres  angewiesen,  und  um
eben  diesen  Betrag  der  an  die  Unterfränkisch-Aschafsenburgischen
  Kreisfonds  zu  leistende  ordentliche
Aerarial-Zuschuß  erhöht  werden.

Was  sodann  an  dem  ebenerwähnten  außerordentlichen
  Aerarialzuschusse  noch  übrig  bleibt,  werden
  Wir  der  nach  Ar.  III.  Unserer  Verordnung
vom  25.  August  1838  für  unständige  Bezüge  der
Landrichter  ausgesetzten  Summe  hinguschlagen  lassen,
und  die  Vertheilung  unter  den  einzelnen  Regierungsbezirken
  alljährlich  festsetzen.

Zuc)

Wir  vermögen  gegenüber  dem  klaren  Wortlaute
  der  bestehenden  Gesetze  eine  Verbindlichkett
der  Staatskasse  zur  Erhöhung  der  bis  jetzt  verabreichten
  allgemeinen  Schuldotation  um  so  minder
anzuerkennen,  als  den  verpflichteten  Gemeinden
bereits  durch  die  von  Uns  in  dem  Flnanzgesetze
vom  28.  December  1831  bewilligte  Erhöhung  jener
Dotation  um  244,000  fl.  des  Jahres  eine  sehr
beträchtliche  Erleichterung  gewährt  worden  ist.

Wenn  Wir  mmn  auch,  den  Anträgen  Unseret
Stände  entgegenkommend,  und  das  Bestehen  des
Bedürfnisses,  so  wie  die  momentanen,  der  alsbaldigen
  Deckung  desselben  aus  Gemeinde-Mitteln  entgegenstehenden
  Schwicrigkeiten  anerkennend,  gerne
einen  welteren  außerordentlichen  Aerarial-Zuschuß
von  90,000  fl.  des  Jahres  für  die  hier  in  Frage
stehenden  Uns  vrnüglich  angelegenen  Zwecke  auf