Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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die Dauer der V. Finanz-Periode eventuell bewil- 
liget haben, so wollen Wir doch, und machen so- 
wohl Unser Miuisterium des Innern als Unsere 
Regierungs-Präsidenten dafür verantwortlich, daß 
überall, wo solches ohne Ucberlastung der gesetzlich 
hiezu verpflichteten Gemeinden geschehen kann, die 
örtlichen Schulbedürfnisse aus Gemeinde-Mitteln 
befricdiget und die örtlichen Schulsondo allmählig 
mit eigenem Vermögen ausgestattet werden, dann, 
daß in jenen Städten und Märkten, wo eigene 
Studienanstalten besteben, sorgsältige Bedachtnahme 
auf ständige Dotation dieser Anstalten, mit Berück- 
sichtigung der aus dem Besitze solcher Anstalten 
den Städten und Märkten zugehenden großen Vor- 
theile, eintrete. 
Die künftigen Besoldungen der Lehrer und 
Professoren an den Studienanstalten werden 
Wir durch besondere Entschließung festsetzen. 
Was sodann in jedem Jahre als außer- 
ordentlicher, auf dem gesetzlichen Wege ohne 
Ueberlastung der einzelnen Gemeinden nicht zu 
deckender Bedarf sich herausstellt, werden Wir 
einem jeden Regierungsbezirke alljährlich aus 
dem eventuell bewilligten außerordentlichen Zu- 
schusse von 90,000 fl. während des Laufes der 
V. Finanzperiode zuweisen lassen. 
8. 20. 
Wir haben bisher schon bei der Besetz- 
ung der Kammern des Innern Unserer Kreis- 
regierungen auf die angewachsenen Geschäfts- 
Anforderungen gebührende Rücksicht genommen, 
und den durch die Verordnung vom 17. De- 
zember 1825 festgesetzten Normalstatus allmäh- 
lig um ein Beträchtliches erhöhet. 
8. 21. 
Während Wir der Ruhestands-Versetzung 
dienstunfähig gewordener Staatediener in allen 
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Fällen, wo das Bestehen der Dienstunfähigkeit 
nach der deßfallsigen Bestimmung der IX Ver- 
fassungsbeilage dargethan ist, statt zu geben, und 
dieselbe, was das Interesse des Dienstes erheischt, 
nicht von dem Qulescenz-Gesuche der betheilig- 
ten Staatsdiener abhängig zu machen gewohnt 
sind, betrachten Wir es zugleich als einen im 
Jateresse des Staatsdienstes nicht minder tief 
besestigten Grundsat, nicht zuzulassen, daß ent- 
weder auf der elnen Seite Vernachlässigung der 
Dienstes-Pflichten mit dem Deckmantel der Dienstes- 
Unfähigkeit umhüllt, und die Staatskasse auf 
solche Weise zur Ungebühr mit Ruhegehalten 
belastet, oder daß auf der andern Seite die in 
Folge des wachsenden Alters eintretende Ab- 
nahme der Kräfte sofort als Dienstesunfähigkeit 
behandelt, Staatsdiener, die in langer Laufbahn 
ihre Kräfte dem Staate mit eifriger und pflicht- 
treuer Hingebung geopfert haben, um solcher 
Minderung der Arbeitskraft willen, am Abend 
ihrer Tage dem gewohnten Wirkungskreise auch 
gegen ihren Wunsch entrückt, und insbesondere 
den Kollegien die Früchte der gereiften Erfah- 
tung solcher Beamten vor der Zeit entzogen 
werden. 
**ie 
Bei den über die Ausscheidung des Dien- 
stes= und Standesgehaltes der Staatediener ge- 
gebenen Vorschriften haben Wir einestheils 
nur die in dem §. 6. der IX. Verfassungsbei- 
lage ausdrücklich vorbehaltenen königlichen 
Rechte geübt, anderntheils aber hauptsächlich 
bezielt, daß der einem jeden Staatediener ge- 
sicherte Ruhegehalt stets im gerechten Verhält- 
nisse zu den dlenstlichen Leistungen des in den 
Ruhestand Uebertretenden verbleibe, und daß 
nicht der Unthätigkeit und Nachlässigkelt gleicher 
Lohn mit dem wahren Verdlenste zu Thell werde.
	        
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