Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

57 
Daher bezeichnet auch der nach senen Vor- 
schristen ausgeschiedene Standesgehalt nur ein 
Minimum, dessen Erhöhung Wir Uns für je- 
den einzelnen Fall ausdrücklich vorbehalten haben. 
8. 23. 
Wir werden Unsere Verordnung vom 
29. Dezember 1836 einer Revision unterstellen 
lassen, und hiernach entscheiden, ob und welche 
Erhöhung des ordemlichen Reisekosten= und Di- 
ätensonds der Kreisregierung Kammer des In- 
nern durch das bestehende dienstliche Bedürfniß 
geboten sey. 
s. 24. 
Die Gehilfenfonds der Kreisregierungen 
Kammer des Innern sind in dem Budget der 
V. Finanzperiode bereits nach dem Maaße des 
dargethanen Bedurfnisses erhöht worden. 
Außerordentliche Bedürfnisse sollen, wie 
solches auch bisher schon geschehen, bei gehöri- 
ger Nachweisung aus den bestehenden Reserven 
stets besonders gedeckt werden. 
#5 25. 
Alle übrigen auf Erhöhung der Ausgaben 
bei den Centralfonds abzielenden, und in den 
vorstehenden 88. nicht bereits beschiedenen An- 
träge und Wünsche, welche von Unseren 
Ständen in den Gesammt-Beschlüssen über das 
Budget dieser Ausgaben an Uns gebracht wor- 
den sind, werden Wir einer sorgfältigen Er- 
wägung unterstellen. 
58 
II. 
Wünsche und Anträge zu den Voranschlägen 
der Kreislasten und Kreisfonds für nothwendige 
Zwecke eines jeden Regierungsbezirkes auf Ein 
Jahr der V. Jinanzveriode. 
8. 26. 
Bei der Festsetzung der Regie für die 
einzelnen Gerichte ist bis jetzt schon der wirk- 
liche Bedarf gehörig berücksichtiget; außerordent- 
liche Bedürfnisse aber sind bei zureichender 
Rechtfertigung aus den bestehenden Reserven 
jeder Zeit besonders gedeckt worden. 
8. 27. 
Wir müssen Anstand nehmen, dem An- 
trage, die Regiegelder bei den Krels-, Justtz- 
und Verwaltungsstellen in dem Maaße zu er- 
höhen, damit den Präsidien derselben die Mit- 
tel gegeben seyen, unbemittelten, jedoch sich gehs- 
rig gualifizirenden Accessisten angemessene Unter- 
stützung zufliessen zu lassen, eine Folge zu ge- 
ben, da hledurch den erwähnten Acceffisten eine 
nicht zu motivirende Begünstigung vor den bei 
den Unterbehörden zum Staatsdienste sich vor- 
bereitenden Rechts= und Kameral-Candidaten 
zugewendet werden würde. 
8. 28. 
Indem Wir hinsichtlich der die Erhshung 
der Etats der Landgerichte à Conto der Kreis- 
sonds bezweckenden ständischen Anträge auf die 
bereits im §S. 19. des gegenwärtigen II. Ab- 
schnittes ertheilte Entschließung Bezug nehmen, 
erwiedern Wir deßfalls noch Folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.