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Daher bezeichnet auch der nach senen Vor-
schristen ausgeschiedene Standesgehalt nur ein
Minimum, dessen Erhöhung Wir Uns für je-
den einzelnen Fall ausdrücklich vorbehalten haben.
8. 23.
Wir werden Unsere Verordnung vom
29. Dezember 1836 einer Revision unterstellen
lassen, und hiernach entscheiden, ob und welche
Erhöhung des ordemlichen Reisekosten= und Di-
ätensonds der Kreisregierung Kammer des In-
nern durch das bestehende dienstliche Bedürfniß
geboten sey.
s. 24.
Die Gehilfenfonds der Kreisregierungen
Kammer des Innern sind in dem Budget der
V. Finanzperiode bereits nach dem Maaße des
dargethanen Bedurfnisses erhöht worden.
Außerordentliche Bedürfnisse sollen, wie
solches auch bisher schon geschehen, bei gehöri-
ger Nachweisung aus den bestehenden Reserven
stets besonders gedeckt werden.
#5 25.
Alle übrigen auf Erhöhung der Ausgaben
bei den Centralfonds abzielenden, und in den
vorstehenden 88. nicht bereits beschiedenen An-
träge und Wünsche, welche von Unseren
Ständen in den Gesammt-Beschlüssen über das
Budget dieser Ausgaben an Uns gebracht wor-
den sind, werden Wir einer sorgfältigen Er-
wägung unterstellen.
58
II.
Wünsche und Anträge zu den Voranschlägen
der Kreislasten und Kreisfonds für nothwendige
Zwecke eines jeden Regierungsbezirkes auf Ein
Jahr der V. Jinanzveriode.
8. 26.
Bei der Festsetzung der Regie für die
einzelnen Gerichte ist bis jetzt schon der wirk-
liche Bedarf gehörig berücksichtiget; außerordent-
liche Bedürfnisse aber sind bei zureichender
Rechtfertigung aus den bestehenden Reserven
jeder Zeit besonders gedeckt worden.
8. 27.
Wir müssen Anstand nehmen, dem An-
trage, die Regiegelder bei den Krels-, Justtz-
und Verwaltungsstellen in dem Maaße zu er-
höhen, damit den Präsidien derselben die Mit-
tel gegeben seyen, unbemittelten, jedoch sich gehs-
rig gualifizirenden Accessisten angemessene Unter-
stützung zufliessen zu lassen, eine Folge zu ge-
ben, da hledurch den erwähnten Acceffisten eine
nicht zu motivirende Begünstigung vor den bei
den Unterbehörden zum Staatsdienste sich vor-
bereitenden Rechts= und Kameral-Candidaten
zugewendet werden würde.
8. 28.
Indem Wir hinsichtlich der die Erhshung
der Etats der Landgerichte à Conto der Kreis-
sonds bezweckenden ständischen Anträge auf die
bereits im §S. 19. des gegenwärtigen II. Ab-
schnittes ertheilte Entschließung Bezug nehmen,
erwiedern Wir deßfalls noch Folgendes: