Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Art. 18. 
Nach Erfuͤllung der in den Art. 15., 
16. und 17. vorgeschriebenen Fermlich- 
keiten und wenigstens 30 volle Tage vor 
der Versteigerung hat der betreibende An- 
walt sämmtliche Procedurakte nebst dem Hy- 
potheken-Auszuge bei dem Versteigerungs- 
Commissär gegen kostenfreie Bescheinigung 
zu hinterlegen. Es ist hierüber kein Hin- 
terlegungsakt zu errichten. — 
Art. 19. 
Die in dem Art. 17. erwähnte Ein- 
rückung soll auf Veranlassung des betrei- 
benden Anwaltes wenigstens 15 Tage, je- 
doch nicht früher, als 30 Tage vor der Ver- 
steigerung wiederholt werden. 
Innerhalb des zwanzigsten und zehn- 
ten Tages vor der Versteigerung mit Ein- 
schluß dieser beiden Tage soll auf Veran- 
staltung des Versteigerungs-Commissärs in 
der Gemeinde, wo die Güter liegen, eine 
Verkündigung der bevorstehenden Verstei- 
gerung mittelst der Schelle oder auf andere 
ortsübliche Weise geschehen und dieses von 
dem Bürgermeister oder Adjunkten kosten- 
frei bescheinigt werden. 
An dem Orte und dem Tage der Ver- 
steigerung soll unmittelbar vor Eröffnung 
derselben eine gleiche Verkündigung auf 
Veranstaltung des Versteigerungs-Commis- 
särs stattfinden. 
Bei dieser Verkündigung muß das 
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Versteigerungslokal bezeichnet und dieselbe 
wie die erste bescheinigt werden. 
Auch bei freiwilligen gerichtlichen 
Versteigerungen soll künftig die im Arti- 
kel 20. des Gesetzes vom 11. September 
1825 rorgeschriebene Bekanntmachung nicht 
mehr durch das Kreis-Intelligenzblatt, son- 
dern durch die im Art. 17. dieses Ge- 
setzes erwähnten Blätter geschehen, und 
die im Art. 21. jenes Gesetzes enthaltene 
Vorschrift der örtlichen Bekanntmachung in 
andern Gemeinden als derjenigen, wo die 
Güter liegen, ist aufgehoben. — 
Art. 20. 
Wenn die in Beschlag genommenen 
Güter keinen Complex bilden, so sollen sie 
einze In versteigert werden. Ist hingegen 
ein Gutecompler Gegenstand der Zwangs- 
Verußerung, so soll die Versteigerung des- 
selben der Regel nach im Ganzen geschehen. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift sollen 
nur dann stattfinden: 
1) wenn die im Anschlagzettel aufgestell- 
ten Bedingungen es anders festsetzen 
und keine der betheiligten Partheien 
dagegen Einspruch erhoben hat, und 
wenn auf erhobenen Einspruch die 
Gerichte eine Ausnahme besoyderer 
Verhälenisse wegen für sachdienlich 
erachten. Eine Verbindung beider 
Versteigerungsarten findet nur in der 
Art Scatt, daß die Versteigerung 
2)
	        
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