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Artikel 6.
Mie dem Tage der Bekanntmachung des
gegenwärtigen Gesebes treten die in dem
Strasgesehzbuche vom Jahre 1813 enthal-
tenen Vorschriften über körperliche Züchti-
gung, Widerruf und Abbitte für alle noch
nicht rechtekräftig abgeurtheilten Straffälle
außer Wirksamkeit.
Start diase Strafen soll, je nachdem
sie als Haupestrafen oder nur als Schärfun-
gen zu verhängen wären, auf verhältnißmä-
ßiges Gefängniß oder auf eine Zudere Schär-
fungsart erkannt werden.
Ebenso soll in densenigen Fällen, in
welchen die körperliche Züchtigung als Dis-
ciplinarstrafe wegen ungebührlichen Beneh-
mens während der Untersuchung angedroht
ist — Strafgesehbuch Th. II. Art. 56. und
187. — eine verhältnißmäßige Gefängniß-
strafe, und wenn der Schuldige sich schon
im Verhafte befinder, eine Schärfung des
Gefängnisses eintreten.
Die nach Strafsgesetztuch Th. II. Ar:.
188. bis 195. einschließlich angeordneten Un
gehorsamsstrafen sind gänzlich aufgehoben.
Artikel 7..
Die Staateregierung isi ermächtiget, unt
Zustimmung der im Artikel 1. erwähnten
Ausschüsse
38
. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
über Rückfall Th. 1. Art. 112.— 117;
2. die Strafbestimmungen der Verordnung
vom 9. August 1806, das Verbrechen
des Wilddiebstahls betreffend, g. 1.
bis F. 20.;
—
3. die Bestimmungen aller jener Verord—
nungen, welche die körperliche Züuch-
tigung als polizeiliches oder militéri-
sches Strafmittel zulassen, aufzuhe-
ben, und durch angemessenere Vor-
schriften zu ersehen;
den ordentlichen unmikttelbaren Ge-
richten zu überweisen, die Judikatur
a) in allen Aufschlagsdefraudatie-
nen und
b) in Wildschadens Sachen.
—
—
Artikel 8.
Die Staatsminisier der Justiz, des In—
nern, der Finanzen und des Kriegs sind
mit dem Vellzuge dieses Gesetzes beauf-
tragt; ste haben zu dem Ende die für For-
mation der Strasgerichte, so wie für Ein-
führung und allmählige Entwicklung des
Institures der Staatsanwaltschaft erforder-
lichen Einrichtungen und Anordnungen pro-
visorisch und vorbehaltlich der Verlage an
die nächste Stinde Versammlung auf dem
Wege der Verordnung zu trefäen.