Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel 6. 
Mie dem Tage der Bekanntmachung des 
gegenwärtigen Gesebes treten die in dem 
Strasgesehzbuche vom Jahre 1813 enthal- 
tenen Vorschriften über körperliche Züchti- 
gung, Widerruf und Abbitte für alle noch 
nicht rechtekräftig abgeurtheilten Straffälle 
außer Wirksamkeit. 
Start diase Strafen soll, je nachdem 
sie als Haupestrafen oder nur als Schärfun- 
gen zu verhängen wären, auf verhältnißmä- 
ßiges Gefängniß oder auf eine Zudere Schär- 
fungsart erkannt werden. 
Ebenso soll in densenigen Fällen, in 
welchen die körperliche Züchtigung als Dis- 
ciplinarstrafe wegen ungebührlichen Beneh- 
mens während der Untersuchung angedroht 
ist — Strafgesehbuch Th. II. Art. 56. und 
187. — eine verhältnißmäßige Gefängniß- 
strafe, und wenn der Schuldige sich schon 
im Verhafte befinder, eine Schärfung des 
Gefängnisses eintreten. 
Die nach Strafsgesetztuch Th. II. Ar:. 
188. bis 195. einschließlich angeordneten Un 
gehorsamsstrafen sind gänzlich aufgehoben. 
Artikel 7.. 
Die Staateregierung isi ermächtiget, unt 
Zustimmung der im Artikel 1. erwähnten 
Ausschüsse 
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. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
über Rückfall Th. 1. Art. 112.— 117; 
2. die Strafbestimmungen der Verordnung 
vom 9. August 1806, das Verbrechen 
des Wilddiebstahls betreffend, g. 1. 
bis F. 20.; 
— 
3. die Bestimmungen aller jener Verord— 
nungen, welche die körperliche Züuch- 
tigung als polizeiliches oder militéri- 
sches Strafmittel zulassen, aufzuhe- 
ben, und durch angemessenere Vor- 
schriften zu ersehen; 
den ordentlichen unmikttelbaren Ge- 
richten zu überweisen, die Judikatur 
a) in allen Aufschlagsdefraudatie- 
nen und 
b) in Wildschadens Sachen. 
— 
— 
Artikel 8. 
Die Staatsminisier der Justiz, des In— 
nern, der Finanzen und des Kriegs sind 
mit dem Vellzuge dieses Gesetzes beauf- 
tragt; ste haben zu dem Ende die für For- 
mation der Strasgerichte, so wie für Ein- 
führung und allmählige Entwicklung des 
Institures der Staatsanwaltschaft erforder- 
lichen Einrichtungen und Anordnungen pro- 
visorisch und vorbehaltlich der Verlage an 
die nächste Stinde Versammlung auf dem 
Wege der Verordnung zu trefäen.
	        
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