Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Betrag  von  fuͤnfundzwanzig  Gulden  und
unter  dem  Vorbehalte  der  Aopellation  bis
auf  den  Betrag  von  hundert  Gulden  zu
erkennen  haben.

Eben  so  erkennen  sie  in  lehßter  Jastan;
bis  auf  den  Betrag  von  sfünfundzwanzig
Guk  den  in  allen  durch  Artikel  10  Tit.  III.
besagten  Gesetzes  ihnen  zugewirsenen  Sachen.

Artikel  2.

Der  Kläger  kann  innerhalb  der  im
Artikel  1  bezeichneten  Grenzen  auch  solche
Ausprüche  bei  den  Friedensgerichten  gelrend
machen,  welche  bieher  aueschlieFlich  zur
Comrerenz  der  Handelsgerichte  gehörten.

Eine  Prorogation  (Artkel  ?7  der  Civilprozeß-Ordnung)
  ist  jedoch  in  Handelssachen
nicht  zuläßig

Die  körperliche  Haft  ist  bei  den  an
die  Friedensgeri  hte  gebrachten  Handelssachen
—  vorkbehaltlich  der  Verfügungen  des  Gesetes
  vom  10.  September  1807  —  nicht
statthast.

Artikel  3.

Die  Friedensgerichte  erkennen  über
Widerklagen,  welche  ihrer  Natur  nach  zu
friedensrichterlicher  Cempetenz  gehören,  selbst
in  dem  Falle,  wenn  der  Betraz  derselben
—  zu  jenem  der  Hauptklage  hinzugerechn  —
die  im  Artikel  1  bezeichneren  Competenzsummen
  übersteigt.

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Wenn  van  den  Beträgen  der  Hauptklage

  oder  der  Wtoerklage  keiner  für  sich

die  Summe  ron  fünfundzwanzig  Gulden
übersteigt  (Arnikel  1),  so  erkennen  die  Friedensgerichte
  in  letzter  Instanz;  übersleige  dagegen
einer  von  diesen  Beträgen  die  Summe  von
fünsundzwanzig  Gulden,  so  erkennen  ste  über
alle  nur  Unter  dum  Vorbehalte  der  Aoprllation.

Artikel  1.

Die  Friedensgeri  6,/1c  erkennen  üver  die
Aushebung  der  Miethe  von  Gebänden  und
Woh##unge,  danm  uber  die  Räumung  vermi
  theter  Geläude  und  Wehnungen,  wenn
der  jäbrlite  Miethjins  den  Betrag  von
hundert  Gulden  vicht  übersteigt,  und  die
Klage  stch  auf  Nichtzahlung  des  Miethzinses
oder  auf  den  Adlauf  der  Miethjeit  gründet.

Diese  Zustärn  digkeit  erstreckt  sich  auch  auf
die  mit  diesen  Klagen  in  Verbindung  stehenden
Anfprüche  wegen  rückständigen  Mieth#inses.

Arrikel  5

Die  von  den  Friedensgerichten  auf
Grun  der  Borschrift  des  Arnkels  4  er—
lassenen  Erkenatuisse  sind  ohne  Ausnahme
der  Appellation  unterworfen.

Die  Frcdensgerichte  können  jedoch  die
provisorisehe  Vollstreckbarkeit  ihrer  die  Räumung
  eines  Geräudes  oder  einer  Wohnung
aussprechenden  Urtheile  auch  ohne  Bür)g.=schaftestellung
  vererdnen.