Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Innerhalb  des  im  Artikel  5  festgesetzten  Grenzrayons  soll  das  Porto  für  Drucksachen
nach  der  Schweiz  1  Kreuzer  Südd.  Währ.  für  je  2½  Loth  und  aus  der  Schweiz  2  Rappen
  für  je  40  Grammen  betragen.

Die  Sendungen  müssen  frankirt  werden.

Zur  Versendung  als  „Drucksache“  gegen  die  obige  ermäßigte  Taxe  werden  zugelassen:
  alle  gedruckten,  lithographirten,  metallographirten,  photographirten,  oder  sonst  auf
mechanischem  Wege  hergestellten,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Gegenstände.  Ausgenommen  hiervon  sind
die  mittelst  der  Copirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke.

Die  Sendungen  müssen  offen  und  zwar  entweder  unter  schmalem  Streif=  oder
Kreuzband,  oder  in  einfacher  Art  zusammengefaltet  eingeliefert  werden.  Dieselben  können
  auch  aus  offenen  Karten  bestehen.

Außer  der  Adresse  des  Empfängers  dürfen  die  Unterschrift  des  Absenders,  Ort  und
Datum  handschriftlich  hinzugefügt  werden.

Bei  Preiscouranten,  Kurszetteln  und  Handels-Circularen  ist  außerdem  die  handschriftliche
  Eintragung  oder  Abänderung  der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden
gestattet.

Anstriche  am  Rande  zu  dem  Zwecke,  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers  auf  eine  bestimmte
  Stelle  hinzulenken,  sind  zulässig.

Den  Correcturbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Correctur,  die
Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch  kann  denselben  das  Manuscript
beigelegt  werden.  Die  bei  Correcturbogen  erlaubten  Zusätze  können  in  Ermangelung  des
Raumes  auch  auf  besonderen,  den  Correcturbogen  beigefügten  Zetteln  angebracht  sein.

Im  Uebrigen  dürfen  bei  den  gegen  das  ermäßigte  Porto  zu  versendenden  Gegenständen
  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.  irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen
  am  Inhalte,  sei  es  durch  handschriftliche  oder  sonstige  Vermerke  oder  Zeichen,
nicht  angebracht  sein.

Drucksachen,  welche  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  zur  Absendung  gelangen,
oder  welche  den  sonstigen  für  sie  geltenden  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  wie
unfrankirte  Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  unter  Anrechnung  des  Werths  der  etwa
verwe  deten  Freimarken.