Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

71

landen  bestimmten  Stellen  nach  dem  Gutachten  des  Straßen=  beziehungsweise  Wasserbau-Inspektors,
  welcher  zuvor  mit  den  Ortsbehörden  und  den  Vertretern  der  Flößer  Rücksprache
  zu  nehmen  hat,  durch  die  Oberämter  zu  bestimmen,  und  es  ist  hinsichtlich  ihrer
Ausrüstung  und  Benützung  dasselbe  zu  beobachten,  was  in  §.  3,  §.  5  Absatz  1  und  3
und  §.  6  für  die  Einbindstätten  bestimmt  ist.

Das  Anlanden  an  anderen  Stellen  ist  nur  in  offenbaren  Nothfällen  zuläßig,  in
welchen  jedoch  der  Flößer  den  Schaden  zu  ersetzen  und  möglichst  bald  wieder  abzufahren
  hat.  .

§.  15.

Wenn  Holzvorräthe  über  den  Winter  zurückgehalten  werden  sollen,  so  müssen  dieselben
  binnen  acht  Tagen  nach  ihrer  Ankunft  an  dem  Orte,  wo  sie  aufbewahrt  werden
sollen,  auf  solche  Plätze  und  in  solcher  Entfernung  von  dem  Ufer  aufgepoltert  werden,
daß  sie  bei  dem  höchsten  Wasserstand  von  der  Strömung  nicht  erreicht  werden  können.
Für  jeden  Schaden,  welcher  durch  solches  Floßholz  veranlaßt  wird,  bleibt  der  Floßeigenthümer
  verantwortlich.

Die  obige  Frist  kann  auf  Nachsuchen  durch  das  Oberamt  nach  Anhören  der  Techniker
  verlängert  werden.

8.  16.

Holzvorräthe  dürfen  im  Wasser  nur  an  den  hiefür  polizeilich  gestatteten  Plätzen
aufbewahrt  werden  und  es  sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Befestigung  der  Flöße
an  der  Haltstation  zu  beobachten.

8.  17.

Abwehrpfähle  (Streichpfähle)  dürfen  nicht  eigenmächtig  ohne  Anordnung  der  Straßenbeziehungsweise
  Wasserbau-Inspektion  geschlagen  werden.  Diese  hat  aber  dafür  zu  sorgen,
  daß  überall,  wo  es  nöthig  ist,  solche  Pfähle  angebracht  werden.

8.  18.

Die  Flöße  müssen  möglichst  gefördert  werden  und  dürfen  auf  der  Fahrt  jedenfalls
nie  länger  als  2  Tage  still  stehen,  mit  Ausnahme  des  Lagerplatzes  bei  Berg  und  der
Flußstrecke  oberhalb  bei  Hofen,  wo  die  in  Cannstatt  eingebundenen  Flöße  bis  zu  6  Tagen
angelegt  bleiben  dürfen.

Die  Bestimmung  weiterer  Ausnahmen  wird  sich  vorbehalten.  Im  Uebrigen  ist  ein
längerer  Aufenthalt  wegen  unüberwindlicher  Hindernisse,  wovon  alsbald  der  Ortsobrigkeit