Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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gleichen (Artikel 1291 der Prozeßord- 
nung); 
4) die Entscheidung des zur Leitung der 
Verhandlungen aufgestellten Commissärs 
auf ein Gesuch um Zulassung zur nach- 
träglichen Anmeldung oder Anfechtung 
eines Anspruchs (Artikel 1270 der Pro- 
zeßordnung). 
Artikel 16. 
Von Stempel-, Einregistrirungs= und son- 
stigen Gebühren zum Vortheil der Staats- 
casse sind bofreit: 
1) die vom Gemeinschuldner übergebenen, 
sowie die vom Masseverwalter ohne Zu- 
ziehung eines Notars ausgenommenen 
Vermögensverzeichnisse (Artikel 1190 
und 1247 der Prozeßordnung); 
2) die gerichtliche Anordnung der Prüfung 
der Vermögenslage durch einen Com- 
missär, die durch diesen vorgenommenen 
oder veranlaßten Erhebungen, sowie die 
Anordnung und der Vollzug einstweiliger 
Sicherungsmaßregeln (Artikel 1193 und 
1194 der Prozeßordnung); 
3) Ersetzung des Commissärs oder des Masse- 
verwalters durch einen andern (Artikel 
1197 und 1237 der Prozeßordnung); 
4) die Auszüge aus dem Ganterkenntnisse 
zum Zwecke der Bekanntmachung und 
Mittheilung an das Hypothekenamt und 
Handelsgericht, (Artikel 1202 der Pro- 
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zeßordnung), die behufs dieser Bekannt- 
machung, sowie jener der Ernennung 
des definitiven Masseverwalters (Artikel 
1289 der Prozeßordnung) vom Com- 
missär erlassenen Verfügungen und die 
auf diese Bekanntmachungen bezüglichen 
Publicationsbelege; 
alle Gesuche des Gemeinschuldners um 
Entlassung aus der Haft (Artikel 1231 
der Prozeßordnung), um Unterstützung, 
Ueberlassung einer Wohnung u. dergl., 
die hierauf ergehenden Entscheidungen, 
sowic die hiegegen vom Gemeinschuldner 
erhobenen Beschwerden und die hierüber 
erfolgenden Entscheidungen; 
die vom Commissär vorzunehmende Ver- 
pflichtung der Masseverwalter (Artikel 
1233 und 1290 der Prozeßordnung): 
die Tagebücher der Masseverwalter, die 
von ihnen hicraus gefertigten Uebersichten, 
sowie ihre Rechnungen, jedoch mit Aus- 
nahme der Schlußrechnung, welche dem 
Dimensionsstempel unterliegt; 
die Edictalladungen, deren Bekanntmach- 
ung und Mittheilung an die Betheilig- 
ten, ausgenommen wenn diese Mit- 
theilung durch Gerichtsvollzieheract ge- 
schieht, in welchem Falle Stempel= und 
Einregistrirungspflicht nach den allgemei- 
nen Bestimmungen besteht; 
9) Anordnungen und Mittheilungen des 
Commissärs an die Masseverwalter, an 
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