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gleichen (Artikel 1291 der Prozeßord-
nung);
4) die Entscheidung des zur Leitung der
Verhandlungen aufgestellten Commissärs
auf ein Gesuch um Zulassung zur nach-
träglichen Anmeldung oder Anfechtung
eines Anspruchs (Artikel 1270 der Pro-
zeßordnung).
Artikel 16.
Von Stempel-, Einregistrirungs= und son-
stigen Gebühren zum Vortheil der Staats-
casse sind bofreit:
1) die vom Gemeinschuldner übergebenen,
sowie die vom Masseverwalter ohne Zu-
ziehung eines Notars ausgenommenen
Vermögensverzeichnisse (Artikel 1190
und 1247 der Prozeßordnung);
2) die gerichtliche Anordnung der Prüfung
der Vermögenslage durch einen Com-
missär, die durch diesen vorgenommenen
oder veranlaßten Erhebungen, sowie die
Anordnung und der Vollzug einstweiliger
Sicherungsmaßregeln (Artikel 1193 und
1194 der Prozeßordnung);
3) Ersetzung des Commissärs oder des Masse-
verwalters durch einen andern (Artikel
1197 und 1237 der Prozeßordnung);
4) die Auszüge aus dem Ganterkenntnisse
zum Zwecke der Bekanntmachung und
Mittheilung an das Hypothekenamt und
Handelsgericht, (Artikel 1202 der Pro-
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zeßordnung), die behufs dieser Bekannt-
machung, sowie jener der Ernennung
des definitiven Masseverwalters (Artikel
1289 der Prozeßordnung) vom Com-
missär erlassenen Verfügungen und die
auf diese Bekanntmachungen bezüglichen
Publicationsbelege;
alle Gesuche des Gemeinschuldners um
Entlassung aus der Haft (Artikel 1231
der Prozeßordnung), um Unterstützung,
Ueberlassung einer Wohnung u. dergl.,
die hierauf ergehenden Entscheidungen,
sowic die hiegegen vom Gemeinschuldner
erhobenen Beschwerden und die hierüber
erfolgenden Entscheidungen;
die vom Commissär vorzunehmende Ver-
pflichtung der Masseverwalter (Artikel
1233 und 1290 der Prozeßordnung):
die Tagebücher der Masseverwalter, die
von ihnen hicraus gefertigten Uebersichten,
sowie ihre Rechnungen, jedoch mit Aus-
nahme der Schlußrechnung, welche dem
Dimensionsstempel unterliegt;
die Edictalladungen, deren Bekanntmach-
ung und Mittheilung an die Betheilig-
ten, ausgenommen wenn diese Mit-
theilung durch Gerichtsvollzieheract ge-
schieht, in welchem Falle Stempel= und
Einregistrirungspflicht nach den allgemei-
nen Bestimmungen besteht;
9) Anordnungen und Mittheilungen des
Commissärs an die Masseverwalter, an
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