Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Thiere  müssen  unschädlich  beseitigt  werden.

.  51.
Die  Kadaver  der  enn  oder  getödteten  wuthkranken  oder  verdächtigen
Jede  Ausnutzung  derselben  ist  verboten.

G.  52.
3.  Besonbere  Vor-  Auf  die  einer  geregelten  veterinär  polizeilichen  Kontrole  unterstellten
eoiten  o  Schlachtviehhöfe  und  Menklicen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte
und  öffentliche  Schlachtvieh  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dee  Gesetzes  mit  denjenigen
Schlachthäuser  Aenderungen  Anwendung,  welche  sich  aus  den  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften
  ergeben.

.  53.
Die  in  diesem  Gesetze  der  Ortspolizeibehörde  überwiesenen  Amtsverrichtungen
  werden  von  derjenigen  Stelle  wahrgenommen,  welcher  die  unmittelbare,
veterinär  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  betreffenden  Räumlichkeiten  obliegt.

G.  54.

Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Schlachtvieh  der  Ausbruch  einer
leicht  übertragbaren  Seuche  ermittelt,  oder  zeigen  sich  Erscheinungen  bei  demselben,
  welche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  den  Ausbruch  der
Seuche  befürchten  lassen,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen  Thiere
sofort  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder  Berührung  mit  den
übrigen  auszuschließen.

.  55.

Soweit  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet  (vergl.  88.  29.  37.  48.),  kann
der  Besitzer  des  erkrankten  oder  verdächtigen  Schlachtwiehes  oder  dessen  Vertreter
angehalten  werden,  die  sofortige  Abschlachtung  esselben  unter  Aufsicht  des
beamteten  Thierarztes  in  den  dazu  bestimmten  Räumen  vorzunehmen.

Diese  Maßregel  kann  in  dringenden  Fällen  auf  alles  andere,  in  der  betreffenden
  Räumlichkeit  vorhandene,  für  die  Seuche  empfängliche  Schlachtvieh
ausgedehnt  werden.

56.

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Nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  und  für  die  Dauer  der  Seuchenefahr
  können  Schlachtviehhöfe  oder  öffentliche  Schlachthäuser  gegen  den  Abtrieb
zel  für  die  Seuche  empfänglichen  Thiere  abgesperrt  werden.
Strengere  Absperrungsmaßregeln  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  ·
§.5.
4.  Entschädigung  Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  wird,  soweit  nicht
foreootete  die  Vorschriften  der  S#.  58.  59.  und  61.  Pce  greifen,  der  gemeine  Werth  aus
·  der  Staatskasse  vergütet.  Der  Werth  derjenigen  Theile,  welche  dem  Besitzer
nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben,  wird  in
Abzug  gebracht.

58.
Keine  Entschädigung  aus  der  Sn#e  wird  gewährt:
1.  für  Thiere,  welche  der  Militairverwaltung  oder  dem  Pxeußischen
Staate  gehören;
2)  für