Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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verkauft werden. Die Auszeichnung ist an den einzelnen Warenmengen anzubringen. 
Ware, die nach Gewicht verkauft wird, ist nach Pfund anszuzeichuen. Bei Ware, 
die nach Stück verkauft wird, hat die Preisangabe je nach Größe, Art und Güte 
unter Angabe des Spielraumes vo bis. zu erfolgen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Bremen, den 21. Juli 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
Geilage 35.) Verordnung des Bremischen Amts Vegesack, betreffend das Baden in der 
diesseitigen Weser und Lesum. (Nr. 201 der Bremer Nachrichten vom 23. Juli 1917). 
Mit Genehmigung des Senats verordnet das Amt: 
Das Baden in der diesseitigen Weser und Lesum ist verboten. 
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrase bis zu sechzig Mark 
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
Vegesack, den 21. Juli 1917. . 
Bremisches Amt. 
Kassau. 
(Beilage 36.) Verordnung der Kriegsdeputation, belreffend Ausfuhrverbot für Milchkühe. 
(Nr. 206 der Bremer Nachrichten vom 26. Juli 1917). 
  
  
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund 
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607), in der 
Fassung der Bekanntmachungen vom 4. November 1915 (Reichs-Geseybl. S. 728) 
und vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) und der Ausführungsverordnung 
des Senats vom 6. Oktober 1915 (Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das 
Laudgebiet und Vegesack: 
Das in der Verordnung vom 12. Mai 1916 (Gesetbl. S. 184) erlassene 
und in den Verordnungen vom 30. Juli (Gesehbl. S. 310), vom 27. Oktober 1916 
(Gesetztl. S. 377) und vom 23. Januar 1917 (Gesetbl. S. 19) verlängerte 
Verbot der Ansfuhr von tragenden und frischmilchenden Kühen, abgesehen von solchen, 
die zum ersten Male tragend sind oder noch nicht mehr als einmal gekalbt haben, 
aus dem bremischen Kommunalverbande (Stadt Bremen, Landgebiet und Vegesack) 
wird auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1917 erstreckt. 
Bremen, den 25. Juli 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
Druck und Berlag von Carl Schünemann, Bremen.
	        
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