180
81
Bustandig Behörden gemäß § 1 atf. :
r Stadt Bremen, dem zee# #7 Vegesack
die Kriegsdeputation,
in der Stadt Bremerhaven
der Stadtrat.
8 2.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, insbesondere die Ver-
pflichtung zur Ablieferung werden auf die in Haushaltungen abfallenden Knochen erstreckt.
83.
Höhere Vewaktungsbehörde gemäß § 3 der Bekanntmachung ist die Handels-
kommission des Senats
8 4
Die Verordnung, betreffend Ausfuhrung der Bekanntmachung über den Verkehr
Lit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen, vom 27. August 1916 (Geseybl.
S. 304) wird anfeehober
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 10. und bekannt
gemacht am 12. August 191
(Beilage 87.) Verordin der Kriegsdeputation, betreffend Hpreile für Milch im Kleinhandel.
(Nr. 210 der Bremer Nachrichten vom l aqast97)
Atstrtmddes§8 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts über die Bewirtichaftung von Milch und den Verkehr mit Milch
vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1100) T der Ausführungsverordnung
Senats vom 12. Oltober 1916 —i– 347) verordnet die egs-
deputation mit Zustimmung des Senats für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
81.
Für Kuhmilch beim Verlauf an die Verbraucher werden folgende Höchstpreise
festgesetzt:
I. Allgemeiner Höchstpreis.
1 Liter Vollmilch, soweit nicht die Ausnahmefälle unter II vorliegen 4+# 0,38
II. Ansnahmefälle.
1) 1 Liter Vollmilch solcher Milchviehhalter mit Betrieben stadt-
bremischer Art, denen nach sachverständiger Prüfung der in
jedem Einzelfalle vorliegenden Verhältnisse von der Lebensmittel-
kommission der Kriegsdeputation eine besondere Berechtigungs-
karte ausgestellt ist