Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Art. 3. 
8§ 3 erhält folgende neue Absätze: 
Soweit für ein Bauwerk eine Anordnung gemäß Nr. 4 getroffen wird, iß 
die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Bauwerkes oder des Bau- 
werkteiles wegen seiner künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung geboten ist. 
« GegendieAblehnungeineSAntkagesaufvölligeNicdcklegimgeineSBam 
wekleskanadekEigentümerbimtenzweiWochenseitherEröffstutsgdeöBeicheiM 
EinspruchbeiderBaupolizcibeljördeeinlegen.DetEinfpruchkaImnukdokaas 
gestützt werden, daß dem Eigentümer durch die Ablehnung ein unverhältnismäßign 
wirtschaftlicher Nachteil erwächst. Die den Nachteil begründenden Tatsachen fint 
glaubhaft zu machen. 
Wird der Einspruch von der Baupolizeibehörde oder auf eine binnen m 
Ausschlußfrist von zwei Wochen nach dessen Verwerfung erhobene Beschwerde vo#n 
Senate für begründet erachtet, so kann die Versagung der Genehmigung zum Abbruch 
nur aufrecht erhalten werden, wenn binnen drei Monaten von Senat und Bürger 
schaft entweder die Entschädigung des Eigentümers für den ihm durch die Ver- 
sagung der Genehmigung entstehenden Nachteil oder die Enteignung des Grund- 
stücks beschlossen wird. Die Frist von drei Monaten kann durch Beschluß de 
Senates bis auf fünf Monate verlängert werden. 
Die Höhe der Entschädigung für die Versagung der Genehmigung zum Ab- 
bruche wird gemäß §§ 16 und 17 der Bauordnung vom 21. Oktober 1906 festgesegt. 
War das Grundstück bis zu dem Beschlusse von Senat und Bürgerschaft 
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so hat dieser an dem Eutschädigungs- 
anspruche für die Versagung der Genehmigung zum Abbruche oder die Enteignung 
des Grundstückes dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechm# 
durch Zwangsversteigerung au dem Erlöse zustehen. Die Entschädigung darf #n 
den Eigentümer erst ausbezahlt werden, wenn ihre Zubilligung von der Baupolizei= 
behörde öffentlich bekannt gemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat ver- 
strichen ist. Solchen Berechtigten, deren Name und Wohnung aus dem Grundtuch- 
oder den Akten des Erbe= und Handfestenamtes hervorgeht, ist besondere schristliche 
Mitteilung zu machen. Von dieser Mitteilung kann abgesehen werden, wenn di 
zugebilligte Entschädigung weniger als 300 . beträgt, und wenn der Anspruch de 
—2 ungeachtet der Auszahlung an den bisherigen Eigentümer als gesicm 
erscheint. 
Elrhebt ein Berechtigter innerhalb der Frist gegen die Zahlung der Em 
schädigungssumme an den Eigentümer bei der Baupolizeibehörde Widerspruch, so if 
die Entschädigungssumme bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. Die Hinterlegung 
kann von der Baupolizeibehörde auch dann angeordnet werden, wenn eine besonder 
schriftliche Mitteilung an den Berechtigten nicht ergangen und anzunehmen ist, das 
bieser durch die Zuszahlung der Entschödigung an den Eigentümer benachteiligt werden 
würde. Der Eigentümer und jeder Berechtigte kann die Eröffnung eines Verteilungs-
	        
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