Full text: Geographie für Volksschulen.

36 Das Königreich Bayern. 
87. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und 
militärische Verhältnisse. 
1. Das Gesamt-Staatsministerium bildet die oberste 
Behörde des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs 
Staatsministerien, welche folgende Titel führen: 
a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des 
Außern. 
b) Das Staatsministerium der Justiz. 
c) Das Staatsministerium des Innern. 
d) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
e) Das Staatsministerium der Finanzen. 
1) Das Kriegsministerium. 
2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser 
sind unterstellt: die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Bau- 
ämter u. s. w. 
3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Ge- 
richte (Amtsgerichte, Landgerichte u. s. w.) besorgt. Die Land- 
gerichte entscheiden in schweren Straffällen unter Zuziehung von 
„Geschworenen". 
4. Für die kirchliche Einteilung bestehen: 
a) für die römisch-katholische Kirche die zwei Erz- 
bistümer München-Freising und Bamberg, ferner sechs 
Bistümer: Augsburg, Regensburg, Passau, Eichstädt, 
Würzburg und Speyer; 
b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistorium 
zu München und die Konsistorien in Ansbach, Bay- 
reuth und Speyer; 
I) für die israelitische Religionsgenossenschaft 40 Rab- 
binate in verschiedenen Orten des Landes. 
5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem 
stehenden Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dem Landsturm. 
Die Armee ist eingeteilt in zwei Armeekorps, deren Kommando- 
sitze in München und Würzburg sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.