36 Das Königreich Bayern.
87. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und
militärische Verhältnisse.
1. Das Gesamt-Staatsministerium bildet die oberste
Behörde des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs
Staatsministerien, welche folgende Titel führen:
a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern.
b) Das Staatsministerium der Justiz.
c) Das Staatsministerium des Innern.
d) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
e) Das Staatsministerium der Finanzen.
1) Das Kriegsministerium.
2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser
sind unterstellt: die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Bau-
ämter u. s. w.
3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Ge-
richte (Amtsgerichte, Landgerichte u. s. w.) besorgt. Die Land-
gerichte entscheiden in schweren Straffällen unter Zuziehung von
„Geschworenen".
4. Für die kirchliche Einteilung bestehen:
a) für die römisch-katholische Kirche die zwei Erz-
bistümer München-Freising und Bamberg, ferner sechs
Bistümer: Augsburg, Regensburg, Passau, Eichstädt,
Würzburg und Speyer;
b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistorium
zu München und die Konsistorien in Ansbach, Bay-
reuth und Speyer;
I) für die israelitische Religionsgenossenschaft 40 Rab-
binate in verschiedenen Orten des Landes.
5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem
stehenden Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dem Landsturm.
Die Armee ist eingeteilt in zwei Armeekorps, deren Kommando-
sitze in München und Würzburg sind.