Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zweiter Band. (2)

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aus  desto  groͤßerer  Ferne  das  Wasser  den  Spritzen  zubringen,  oder  dasselbe  aus  dem
Spritzenkasten  durch  Haͤuser  und  auf  Daͤcher  treiben  zu  koͤnnen,  so  haben  Seine
Koͤnigliche  Majestaͤt  aus  Veranlassung  der  letzten  Visitation  des  Oberamts  —
und  nach  dem  Vorgange  der  neuerlich  daselbst  getroffenen  Einrichtungen  durch  hoͤchste
Entschließung  vom  18.  Maͤrz  1827  befohlen,  allen  Gemeinderaͤthen,  welche  in  den  Fall
kommen,  neue  Feuerspritzen  anzuschaffen,  zu  empfehlen,  daß  sie  dieselben  vorzugsweisebei
  den  gleichen  tüchtigen  Meistern,  von  welchen  die  besseren  Spritzen  eben  desselben
Orts  oder  benachbarter  Gemeinden  herrühren,  bestellen  und  diesen  einbedingen  sollen,
die  Schlauchschrauben  nicht  nur  unter  sich,  sondern  auch  mit  den  an  den  übrigen
Ortsspritzen,  so  wie  an  den  Sprißen  der  benachbarten  Gemeinden,  besonders  der
Oberamtsstadt,  zusammenpassend  machen,  damit  die  verschiedenen  Schläuche  im
Falle  des  Bedürfnisses  wo  möglich  mit  einander  verbunden  werden  können.

Die  Kreis-Regierung  hat  daher  an  sämtliche  Oberämter  das  Geeignete  hienach  zu
erlassen.

45)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  19.  April  1827,

betreffend:  die  Beschränkung  der  Personalfreiheit  auf  die  Inhaber  goldener  und  silberner  Militärverdiensi=Medoillen,
  und  die  Ausschließung  der  Besitzer  der  in  den  Jahren  1815  und  1815  gesüffteten  militärischen
  Ehren-Medaillen.

Es  ist  die  Frage  vorgebommen:
ob  dic,  den  Besißern  der  goldenen  und  silbernen  Militärverdienst-Medaillen
durch  die  Verordnung  vom  11.  Februar  1808  7)  eingeräumte  Personal-Freiheit
  auch  auf  die  Inhaber  der  in  den  Jahren  1815  und  1815  gestifteten
militärischen  Ehren-Medaillen  anwendbar  sey?

Diese  Frage  wurde  in  Gemäßheit  einer  am  4.  September  1819  ergangenen  höchsten
Special-Resolution  verneinend  entschieden,  weil  das  mit  der  Militärverdienst-Medaille
verbundene  Privilegium  keine  Ausdehnung  auf  jene  Ehrenzeichen  gestatte.

Die  Regierung  wird  hievon  für  etwa  vorkommende  Fälle  in  Kenntniß  gesebt.

 

*)  Reg.  Bl.  von  1808,  S.  78.