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anders nicht, den vff die rechte ehelich geborne Leibes vndt Lehens
Erben zu richten.“
Der Herzog entsprach diesem Begehren durch die Zusage:
„Wegen der vor der Ehe gebornen soll zuuorn mit dem Kurfürsten
Vergleichung geschehen, vndt alßdann eine allgemeine Constitution
vndt ausschreiben gemacht werden.“ Auch in dieser Angelegenheit
hielt man darauf, daß trotz der Scheidung des sächsischen Gesammthauses
in die beiden Linien der Ernestiner und der Albertiner
und der damit herbeigeführten Landestheilung die Institutionen
und Staatseinrichtungen für die Lande beider Linien
möglichst dieselben blieben. Man entnimmt aber auch zugleich den
übrigen Mittheilungen, in wie umfangreicher Weise die Landesherrn
jener Zeit den Ständen das Wort des Beiraths vergönnten und
wie hohen Werth sie auf den letzteren legten. Insbesondere geschah
dies Seiten des Kurfürsten Moritz, der sichtlich beflissen war,
nicht nur in allen Landesangelegenheiten von einiger Bedeutung,
sondern auch in Fragen der allgemeinen Politik sich thunlichst im
Einklang mit seinen Ständen als dem legitimen Organe der öffentlichen
Meinung seines Landes zu halten. So geschah es denn,
daß dieser Fürst auch über das sogenannte Interim, das, freilich
ohne den gehofften Erfolg, eine wenigstens vorläufige Schlichtung
der kirchlichen Streitigkeiten anstrebte, mit seinen Ständen berathschlagte,
was auf dem Landtag von 1548 stattfand.
Auch unter dem Kurfürsten August spielten die kirchlichen
Angelegenheiten, wenn auch der Beschaffenheit der Verhältnisse gemäß
mehr zurücktretend, eine Rolle. Beispielsweise war der 1574
in Torgau abgehaltene Deputationstag hauptsächlich durch die
Lutherisch-Calvinistischen Streitigkeiten veranlaßt und sollte der
Aufrechthaltung des reinen Lutherthums gegen die Calvinistischen
Umtriebe als moralische Stütze dienen. Die Stimmung des
Landtags stand damit ganz im Einklang. Auf dem 1582 in
Torgau abgehaltenen Landtage warnten die Stände in einer eigens
für diesen Zweck abgefaßten Schrift vor dem Umsichgreifen der