II. Die Kommunalsteuerreform des Jahres 1903. 95
Die Wohnsteuer, welche erst bei Inanspruchnahme des Grund-,
Gebäude= und Gewerbekatasters von mehr als 6 % obligatorischen
Charakter trägt und als fakultative Steuer von einer 2 /%igen Vorbelastung
dieser Kataster abhängig ist, hat als „Kopfsteuer“ viele Feinde,
indem sie von den Unbemittelten im gleichen Betrag erhoben wird, wie von
den Vermöglichen. Darum hat sie auch bei den legislatorischen Verhandlungen
über das neue Gemeindesteuergesetz manche Anfechtung erfahren. Und
doch ist sie, wenn auch die primitioste, so doch die einfachste und billigste
Steuer für eine Gemeinde. Was ist naheliegender, als daß zunächst
jedes selbständige Gemeindemitglied einen gleichen, mäßigen Beitrag zu
den Kosten des Gemeinwesens leistet, ähnlich wie jedes Vereinsmitglied
dem Verein, dem es angehört, seinen Beitrag zahlt! Auf solcher Grundlage
bauen sich in natürlichster Weise die weiteren teils nach dem
Interesse, teils nach der Leistungsfähigkeit sich bemessenden Steuern
auf. Wenn es sich darum handeln würde, eine Kopfsteuer als einzige
Steuer einzuführen, oder durch sie unter Vernachlässigung des Prinzips
der Heranziehung nach Leistung und Gegenleistung und nach der Leistungsfähigkeit
den wesentlichsten Teil des Gemeindebedarfs zu decken, dann
freilich wäre in ihre Verwerfung einzustimmen. Aber darum hat es
sich in Württemberg niemals gehandelt. Nachdem die Einkommensteuer
und das Existenzminimum bei der Einkommensteuer, sowie die auf persön—
liche Gründe sich stützenden Befreiungen von derselben in das Gemeindesteuersystem
eingeführt worden sind, erscheint die Wohnsteuer auf einen
ganz anderen und neuen Boden gestellt. Sie ist nunmehr prinzipiell die
Ersatzsteuer, welche diejenigen zu bezahlen haben, welche wegen der Geringfügigkeit
ihres Einkommens von der Gemeinde= und Staatseinkommensteuer,
aber in der Regel auch — abgesehen von der Fleischsteuer — von
den anderen direkten Gemeindesteuern freibleiben, während sie alle Rechte,
die sich aus dem Gemeindeverband ergeben, insbesondere das aktive und
passive Wahlrecht, ebenso ansüben dürfen, wie die Höchstbesteuerten in der
Gemeinde, und während gerade diese Klassen der Einwohner es häufig
sind, welche an die Gemeinden besonders große Anforderungen auf
finanziellem Gebiete stellen. Indem sie so in den sonst steuerfreien Gemeindegenossen
das Gefühl der Verpflichtung neben dem vorhandenen
Bewußtsein der Gleichberechtigung wachruft und wacherhält, kommt ihr
eine geradezu ethische Bedeutung zu. Endlich ist nicht zu vergessen, daß
die Wohnsteuer immerhin eine nicht unerhebliche Einnahmequelle bildet.
Auch die Verbrauchsabgaben, die durchaus fakultativen
Charakter tragen, haben mancherlei Anfechtung erfahren, ehe sie für die