96 Die Kommunalbesteuerung in Württembergnunmehrige
Gemeindebesteuerung ihre Legalisierung in ähnlichem Umfang
wie in dem seitherigen Recht erhielten. Es kann nicht geleugnet werden, daß
den Verbrauchsabgaben manche Mängel anhaften. Die Verbrauchssteuern
nehmen insbesondere keine Rücksicht auf die Abstufung der Leistungsfähigkeit
und belasten die minder vermögenden Klassen im Verhältnis zu ihrem Vermögen
und Einkommen stärker als die wohlhabenden. Aber diesen Mängeln
stehen unleugbar auch erhebliche Vorteile gegenüber. Einmal werden die
Verbrauchsabgaben, weil sie vermeidbar und in minimalen Einzelbeträgen
von den Konsumenten zu entrichten sind, viel leichter getragen und gehen
darum auch leichter ein als direkte Steuern. Sodann ist es möglich,
durch die Verbrauchsabgaben auf einfache und natürliche Weise die nur
vorübergehend in einer Gemeinde anwesenden Personen, welche trotzdem
von gewissen Einrichtungen der Gemeinden Gebrauch machen, wenigstens
teilweise zur Besteuerung heranzuziehen. Dazu kommt, daß die gegen die
Verbrauchsabgaben sprechenden Bedenken viel von ihrer Bedeutung verlieren,
wenn die Gegenstände des notwendigen Lebensunterhalts freigelassen
und nur Gegenstände des verfeinerten Lebensgenusses und des Luxus
herangezogen werden. Letzteres trifft aber auf die der Verbrauchsabgabe
in Württemberg unterliegenden Gegenstände, abgesehen von der Fleischsteuer,
zu. Das Bier ist zwar ein Gegenstand allgemeinen Verbrauchs
in den breitesten Schichten der Bevölkerung, aber kein unentbehrliches
Nahrungsmittel, sondern mehr ein Genußmittel. Man braucht kein
Temperenzler zu sein, um doch zu wünschen, daß der Genuß alkoholischer
Getränke sich nicht weiter in aufsteigender Linie bewege, ja eher sich vermindern
möge, namentlich wenn man bedenkt, daß Württemberg hinsichtlich
des Bierkonsums nächst Bayern an der Spitze steht. Im Jahre 1905
betrug der Bierverbrauch auf den Kopf der Bevölkerung 1 in Bayern 2351
in Württemberg 178 1, in Baden 157 1, in Preußen 101 1, im ganzen
Deutschen Reich 119 1. Gas= und Elektrizitätssteuer treffen jedenfalls
vorzugsweise die wohlhabenden Klassen und sind um so weniger zu beanstanden,
als der Verbrauch zur Erzeugung von Betriebskraft, welche
sich mehr und mehr zu einem unumgänglichen gewerblichen Bedürfnis
und zwar nicht nur des Groß-, sondern auch des Mittel= und Kleingewerbes
geworden ist, steuerfrei bleibt. Nur gegen die Fleischsteuer erheben
sich Bedenken, weil Fleisch ein notwendiges Nahrungsmittel ist, das
nicht durch Belastung mit einer Steuer verteuert werden sollte. Freilich
ist noch sehr fraglich, ob die Fleischsteuer auch tatsächlich auf den Kon-1
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, 1907, S.