Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Begierungs-Blat

Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  15.  Weimar.  17.  Juli  1867.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
in.  x.

Da  es  in  neuerer  Zeit  häufiger  vorgekommen  ist,  daß  in  Vermögensverfall
gerathene  Schuldner,  um  ihre  Gläubiger  zu  benachtheiligen  und  denselben  Exekutions-Objekte
  zu  entziehen,  ihr  Aktiv-Vermögen  oder  Theile  desselben  an  dritte
Personen,  namentlich  an  ihre  Ehegatten  oder  nahe  Anverwandte  abgetreten  und
veräußert  haben,  so  haben  Wir,  um  derartigen  betrügerischen  Rechtshandlungen
thunlichst  entgegen  zu  wirken,  und  insbesondere  auch  deren  Anfechtung  durch  die
verletzten  Gläubiger  mittelst  der  in  dem  bestehenden  Rechte  zu  diesem  Zwecke  gegebenen
  Rechtsmittel  in  prozessualischer  Beziehung  zu  erleichtern,  unter  Beirath
und  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

§.  1.

Hat  ein  zahlungsunfähiger  Schuldner
I.  innerhalb  des  der  Konkurs-Eröffnung  oder  demjenigen  Zeitpunkte,  wo  der
Mangel  eines  Exekutions-Objekts  oder  dessen  Unzulänglichkeit  zuerst  hervorgetreten
  ist,  vorhergegangenen  Jahres

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