Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Erster Band. (1)

—  381  —

§.  82.

Die  Einführung  von  gesundem  Rindvieh  in  das  Seuchengehöft  darf  ohne
ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  einzuführenden  Thiere  in  einem  isolirten  und
erforderlichenfalls  vorher  vorschriftsmäßig  desinfizirten  Stalle  untergebracht  werden,
und  wenn  nach  der  Art  der  Verwendung  und  Verpflegung  dieser  Thiere  jede
unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung  derselben  mit  dem  verdächtigen  Vieh  ausgeschlossen
  werden  kann.

§.  83.

Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Verbreitung,  so  kann
die  Polizeibehörde  den  Seuchenort  oder  einzelne  Ortstheile  gegen  die  Ausführung
von  Rindvieh  absperren.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Polizeibehörde  für  die
Dauer  der  Ortssperre  die  Abhaltung  von  Rindviehmärkten  in  dem  Seuchenorte
zu  verbieten.

§.  84.

Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  unter  solchem  Rindvieh  aus,  welches
ständig  auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  der
erkrankten  Thiere  nach  der  Vorschrift  im  §.  79  anzuordnen  und,  wenn  die  Umstände
  des  einzelnen  Falles  es  zulassen,  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des
Weideviehes  und  gegen  den  Zutrieb  von  Rindvieh  abzusperren.

Bei  der  Anordnung  der  Weidesperre  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
das  abgesperrte  Vieh  mit  dem  Rindvieh  anderer  Weiden  nicht  in  Berührung
kommen  kann.

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift:
„Lungenseuche“  führen.

Ist  die  Absperrung  der  Weidefläche  nicht  ausführbar,  so  ist  das  verdächtige
Weidevieh  der  Absperrung  in  anderweiten  Oertlichkeiten  zu  unterwerfen.

§.  85.

Wird  die  Seuche  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte  befinden,
festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten,  die  Tödtung
der  erkrankten  und  die  Absperrung  der  verdächtigen  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem
Orte  gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet
werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem
  Rindvieh  ausgeschlossen  wird.

§.  86.

Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  des  der  polizeilichen  Beobachtung
oder  den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen,  der  Ansteckung  verdächtigen  Rindviehes
  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

Reichs-  Gesetzbl.  1895.  64