110 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
Ortsklassen
Staatssteuern
(direkte)
darunter
im Grund-, Einkommen im Umla
ganzen steuer Kapitalsieuers ganzen sMhnt v
N.NolM. %o Mt.osßr. Mi. %
1I.32 138 18,8 5 736 691.71,8 1199 896
#
14,4 6751 44 529 46,
12,0)126266 141448
II. 917 1934 158 993.17,3 648 282· 70,/109 918
III.111428, 354 112|/11,44 79955,6
I1V.52 446 6 2 164 331|10, 2 761 81911 663 679/60,3
W.372233 599·70, 4 149 894/11,91854 3761 133 738s61,1
VU8NN[G6G4 868 169 616 575 703 111 817/12,1307SS7444 59,7
Zus. 5 760 euss 41 121 ½%%n 229 "% 2/ os9 968 13, 34% 545 065L11 200 4%%
Die Hauptquelle in der Staatsbesteuerung, die Einkommensteuer,
nimmt in der Gemeindebesteuerung erst den zweiten Platz ein; den ersten
Platz räumt sie der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ein. Die Staatsund
Gemeindebesteuerung zusammengefaßt, steht jedoch die Einkommensteuer
an erster Stelle; sie liefert nahezu die Hälfte (49,3 3%) der direkten
Staats= und Gemeindesteuern, die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer
dagegen nur ½10.
III. Rüchblich und Ausblick.
Das neue Gemeindesteuergesetz hat es vermieden, eine prinzipielle,
auf einer gänzlichen Umkehr der Besteuerungsgrundsätze beruhende Reformierung
vorzunehmen, vielmehr es vorgezogen, an das bisherige Gemeindesteuerrecht,
wie es sich historisch entwickelt hat und in einer Reihe
von Jahrzehnten festgehalten worden ist, anzuschließen. Sicherlich ist es
ja auf keinem Gebiete mehr als auf demjenigen des Steuerrechts unerläßlich,
an das Bestehende anzuknüpfen und nicht ohne Räücksicht auf
das historisch Gewordene und in der Praxis Eingelebte an dessen Stelle
etwas zu setzen, was theoretisch für richtiger und billiger erkannt ist. So
tragen die Hauptlast der Gemeindebesteuerung nach wie vor die Ertragskataster,
was namentlich aus dem Grunde berechtigt ist, weil
dadurch dem Prinzip der Besteuerung nach dem Interesse genügt werden
kann. Immerhin spielen diese Ertragssteuern bei weitem nicht mehr die
Rolle wie unter dem früheren Rechte; war es doch ein Hauptzweck der