III. Rückblick und Ausblick. 111
JWa –
—W——.
Gemeindesteuern
(direkte und indirekte)
darunter
“ [ Jd*n Wohnsteuer Verbrauchs- Umsatzsteuer Hundeabgabe
Mk.oi Mt. soo Mt. /o MMsee MM..olMf.%
28407029,8 603549 6,2 114311 12 21887 7.4 101 851 7.2 124 428 1,8
265 796 210 54959/4,.3, 23 700 1,9, 269 516.21,3 59 50048 24
1120 230 23.9177 109 3.,8, 80 907/1,81 463 9981 99159 448|/3, 4472 218, 16
55471720,8920537 2,9Z 2 450 ,4 1 1
43928/22,49 O 4„3 5 2 2,2
14/2206 SS 43) 34950 27 91 310 70#27917/2,1 se a2
5526 145 25,7 1 049 4 4)9
357 152 1,6 1 835 198
1 8,5 1 143 zus 5,3 343 145 1,6
Kommunalsteuerreform, die einseitige und übermäßige Belastung der
Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuerpflichtigen, wie sie sich unter dem
früheren Rechte entwickelt hatte, zu erleichtern. Dem Zwecke der Ent—
lastung der Ertragssteuerpflichtigen dienen eine Reihe von Ergänzungssteuern,
welche teils den Charakter von obligatorischen, teils von fakultativen
Steuern haben und von denen die wichtigste, nämlich die Einkommensteuer,
in ihrem Ausmaß von der Höhe des Gemeindeschadens
abhängig ist. Von großem Werte für die Gemeinden, insbesondere
für die bevölkerteren, wird die neueingeführte Einkommensteuer
sein, denn in ihr haben die Gemeinden nunmehr eine Steuerquelle, die
der steigenden Tendenz der Gemeindeausgaben nachzukommen vermag. Zugleich
bewirkt die Einkommensteuer wie bei der Staatsbesteuerung, so auch
bei der Gemeindebesteuerung eine Lastenverschiebung zugunsten der kleineren,
zuungunsten der größeren Einkommen und damit eine gerechtere Verteilung
der Steuerlast.
Der Abschluß des großen Steuerreformwerks durch die Gemeindesteuerreform
von 1903 kann nur als ein vorläufiger angesehen werden,
indem die Gültigkeitsdauer der Novelle zu dem Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuergesetz auf fünf Jahre, demnach auf 31. März 1910 begrenzt
worden ist, so daß in wenigen Jahren die Steuerreformfrage von neuem
aufgerollt werden wird. Hauptsächlich wird es sich hierbei um die Frage
der Einführung einer Vermögenssteuer als. Staatssteuer und um die
vollständige Überlassung der Ertragskataster an die Gemeinden, welche
schon in der Regierungsvorlage zu dem Entwurf der Kommunalsteuerreform