Organisation und Entwicklung des badischen Gemeindesteuersystems. 187
und Boden alljährlich nach seinem tatsächlichen Verkaufswert zur Besteuerung
heranzuziehen sei. Die Steuerbehörde hat infolgedessen alljährlich im
Frühjahr den Wert der Bauplätze und ähnlichen Grundstücke zu ermitteln
und eine höhere Steuerveranlagung zu veranlassen, wenn der Wert gegenüber
dem Vorjahr um wenigstens 10% zugenommen hat. Schon vor
zwei Jahren haben die größeren Städte des Landes die Einführung
einer besonderen Wertzuwachssteuer gefordert; die Regierung wollte
aber zunächst das in Vorbereitung begriffene Vermögenssteuergesetz im
Landtag durchbringen und dessen Wirkungen abwarten. Der ständig
steigende Aufwand der Stadtverwaltungen, mit dem die Steigerung der
Einnahmen nicht gleichen Schritt zu halten vermag, stellt immer größere
Anforderungen an die Ergiebigkeit der Steuerquellen. Da in den
größeren Städten der Wert des Grund und Bodens unverhältnismäßig
rasch und stark im Wachstum begriffen ist, gewinnt auch in Baden
das Verlangen, wenigstens einen Teil der durch die Gemeindeunternehmungen
hervorgerufenen Bodenwertsteigerung wieder der Allgemeinheit
zuzuführen, immer mehr Anhänger, und die Stadtverwaltungen
der Städteordnungsstädte sind daher im Herbst 1907 bei der Regierung
erneut wegen Einführung der Wertzuwachssteuer auf Grundstücke als städtische
Abgabe vorstellig geworden. Diese Forderung findet eine weitere Unterstützung
in dem nicht unerheblichen Ausfall an Einnahmen, der den beteiligten
Städten durch die Aufhebung des Oktrois auf Lebensmittel vom Jahre
1910 an entstehen wird. In der Thronrede, mit welcher der Großherzog
am 26. November 1907 die gegenwärtige Tagung der Landstände eröffnet
hat, ist auf eine Gesetzesvorlage hingewiesen, welche wie in Preußen,
Sachsen und Hessen, so auch in Baden den baldigen Einzug dieser der
modernen wirtschaftlichen Entwicklung der größeren Städte angepaßten Steuer
erwarten läßt. Da die überwiegende Mehrheit der zweiten Kammer sich
bereits vor vier Jahren für die Einführung der Wertzuwachssteuer zugunsten
der Gemeinden ausgesprochen hat, wird ein entsprechender Gesetzentwurf
der Regierung bei den Landständen kaum auf Widerstand stoßen.
Im Interesse der Vereinfachung des Erhebungsverfahrens sowie aus
prinzipiellen Gründen dürfte es sich aber empfehlen, die Steuer auf unbebaute
Grundstücke zu beschränken, da sich, wie Herr Fabrikant
Freudenberg in Weinheim für die beiden badischen Großstädte Mannheim
und Karlsruhe auf Grund eingehender Untersuchungen der ein-—
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1 „Grundrente, Grundkredit und die Entwicklung der Bodenpreise in Karlsruhe“.
G. Braunsche Hofbuchdruckerei. 1907. S. 48f.