162 Die Gemeindebesteuerung im Großherzogtum Baden.
und Nebenkassen an die Hauptkasse abzuliefernden Beträge, die zum Teil
recht erhebliche Summen ausmachen. Die der Stadtkasse zufließenden Gebühren
sind, soweit es sich um Geschäfte im übertragenen Wirkungskreis
— Grundbuchwesen, Standesbeamtung, Gemeindegerichtsbarkeit, Feuerversicherung
usw. — handelt, durch die Staatsgewalt festgesetzt, im übrigen
von der Gemeinde beschlossen (Baugebühren, Lager-, Wag= und Marktgelder,
Bade-, Schlacht= und Viehhof-, Grubenentleerungs-, Desinfektions-,
Friedhof= und Begräbnisgebühren, die Kanalgebühr, sowie die Schulgelder
an den Volks-, Mittel= und Fachschulen). Auf Grund von Spezialgesetzen
erhalten die Gemeinden die Erträge verschiedener Strafen, sowie die Hälfte
der vom Staat erhobenen Hundstaxe. Einen immer breiteren Raum im
kommunalen Haushalt nehmen die Beiträge der Interessenten zu Gemeindeeinrichtungen
ein, obgleich sie in den badischen Städten nicht die anderwärts
erfolgte Ausbildung erfahren haben. Die wichtigsten derselben sind
die Beiträge der Angrenzer zu den Kosten für Herstellung von Ortsstraßen
und Gehwegen und der Grundeigentümer zum Ersatz des Aufwandes für
die unterirdische Entwässerung, die Vergütungen für Benutzung von Plätzen
und Buden auf Messen und Märkten, die Pachterlöse für die städtischen
Plakatsäulen, Säle, Wirtschaften und sonstigen Einrichtungen.
Vierter Abschnitt.
Die Verbrauchssteuern und sonstigen Gemeindeabgaben.
Nach § 13 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 dürfen für
Rechnung von Kommunen und Korporationen vom 1. April 1910 ab
Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate,
desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett nicht
mehr erhoben werden. Diese Bestimmung bedeutet auch einen schweren
Schlag für die Finanzwirtschaft der größeren badischen Städte, da die
meisten von ihnen mit sehr erheblichen Einnahmeausfällen zu rechnen
haben. Die badischen Gemeinden können auf Grund des Gesetzes vom
4. August 1894, die Verbrauchssteuern in den Gemeinden betreffend, mit
Staatsgenehmigung innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen
die Erhebung einer Verbrauchssteuer anordnen, durch welche folgende
zum örtlichen Verbrauch bestimmte Gegenstände belastet werden dürfen:
Bier, Essig, Obstwein, Wein, Kunstwein, Branntwein, Getreide, Mehl,
Brot, Back= und Teigwaren, Schlachtvieh, Fleisch, Fleischwaren, Geflügel,
Wildpret, Fische, Krebse, Marktviktualien, Brennstoffe, Fourage und
Kartoffeln. Milch und Speisefette dürfen nicht, Getreide, Mehl und