10 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Staatssteuern ganz auf den Grundsatz der Leistungsfähigkeit aufbauenden
Reform des Jahres 1899 den durch direkte Steuern zu deckenden Bedarf
nicht nur in einer Besteuerung des Einkommens und der Kapitalrente
gesucht, sondern daneben auch besondere Objektsteuern vom Grundbesitz
und Gewerbebetrieb erhoben haben, die auf die Leistungsfähigkeit
der Besitzer dieser Objekte keine — oder wenigstens nicht in erster Linie —
Rücksicht nehmen, vielmehr unabhängig von dieser nach rein äußerlichen
und objektiven Merkmalen erhoben werden. Einer gleichen Sonderbelastung
von Grundbesitz und Gewerbebetrieb wird die Gemeindebesteuerung
in Hessen auch für die Zukunft nicht entraten können. Es
sprechen für sie die vorstehend erörterten theoretischen, durch praktische
Beobachtung bestätigten Gründe, für deren Beweiskraft doch auch
darauf hingewiesen werden darf, daß wohl kaum ein Staat den Gemeindebedarf
durch Besteuerung allein nach der Leistungsfähigkeit aufbringen
läßt. Endlich aber braucht wohl nur kurz darauf hingewiesen
zu werden, daß eine solche Gemeindebesteuerung nach der Leistungsfähigkeit
eine enorme Mehrbelastung des unfundierten Einkommens in allen Gemeinden
bringen würde. Der lediglich auf sein Einkommen angewiesene
Arbeiter, Privatangestellte und öffentliche Beamte, ja auch der kleine
Rentner, sie alle müßten erheblich mehr an Gemeindeumlagen aufbringen
als seither und sie würden entlasten den Gewerbetreibenden und den
Grundbesitzer, die im allgemeinem bei gleichem Einkommen schon vermöge
des Umstandes, daß dieses mehr oder weniger fundiert ist, ebenso aber
auch wegen der Tatsache, daß von den Gemeindeausgaben wenigstens ein
Teil durch sie allein verursacht wird oder ihnen allein oder vornehmlich
Vorteil bringt, eine solche Entlastung nicht verdienen. Wie eine Gemeindebesteuerung
allein nach der Leistungsfähigkeit wirken würde, mögen die
folgenden Beispiele zeigen. Sie sind den Verhandlungen der hessischen
Landstände vom Jahre 1905 über die damals zur Beratung stehende
Reform des Gemeindeumlagewesens entnommen und gehen von der Annahme
aus, daß die Gemeinden bei einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
nach ihrem Bedarf jährlich festzusetzende und insoweit wechselnde,
im übrigen aber gleichmäßige Zuschläge zu den in Hessen zur Erhebung
kommenden direkten Staatssteuern, Einkommen= (progressiv bis zu nahezu
5% des Einkommens gehend) und Vermögenssteuer (proportional zurzeit
75 Pf. für 1000 Mk. reines Vermögen gehend) zu erheben haben würden.
Es würden sich dann folgende Verschiebungen im Jahre 1908/4 ergeben
haben: