B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 11
Zuschlag Es zahlt ein Einkommen von
— 2e 500 MM, 900 Mk. 1500 Mk. S00o M.sa0
Gemeinde 2r2
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—5 1 6„ %
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Darmstadt.8.2 119.6 2.64/3.59 9 70 18. 16|20. l- 5050.2788. 171 35. 6
Offenbach. 122.2 179.9 8.66·5.40125 80. 41.38|69.65|102544
Maing 91.8 136.7.75 4. 1010. 10|15. 04|21.11, 31 44|52.33 77.92 48.9
Worm 95.3 Ü 147.2 2.864. 42|10. 48 16., 19|21.92 33.8654. 32 83.90%4.
Bürgel28166.6 3.65/|5.00|13.4018.32|28.01·3.32|5 43/94,.96|36.
ampertheim . 114. 5 185 8.43|5.55|12. 59|20. 95|26.33/42.5565.26 105. 451.6
berauis 221.5239.6 .64/7. 19|3. 36/26.36/27.94,55.11|69.25 51 . .57197.2
Ostheiim 53.2110 1.60 3.30 5.85 12. 10112. 24 25. 30130. 32 62.70|106.8
Dittelsheimä 62 57110. 15 20. 41121. 23 42. 6952. 61 105. 791101. 1
Kostheim . . . 1125 182.4 3 520. .0628.75 41.95 *1210 45.9
Die wenigen Zahlen zeigen, daß eine Gemeindebesteuerung allein
nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit den Ausschlag zu den Staatssteuern
gegenüber dem dermaligen Ausschlag in den angeführten Gemeinden,
die keineswegs besonders ausgesucht sind, um 35—106 % erhöhen würde.
Daß eine solche Erhöhung, die, wie bereits bemerkt, das unfundierte
Einkommen in ihrer vollen Höhe und ohne jeden Ausgleich durch Entlastung
auf der anderen Seite treffen würde, nichts weniger als sozial
wäre, bedarf keiner weiteren Ausführung. Daß es sich dabei auch
absolut um verhältnismäßig hohe Summen handelt, sei nur nebenbei
bemerkt. Interessant aber ist beim Vergleich der Erhöhung in den
einzelnen Gemeinden die übrigens nicht überraschende Erscheinung, daß
diese am stärksten würde in den mehr landwirtschafttreibenden Gemeinden,
am schwächsten in der Stadt, die wohl die stärkste Mischung in der Zusammensetzung
ihrer Bevölkerung und vor allem starkes Kapitalvermögen
aufzuweisen hat.
Es ist bereits oben erwähnt, daß das dermalen gültige Gemeindeumlagengesetz
vom 80. März 1901, das grundsätzlich den Ausschlag der
Gemeindeumlagen in der Form der Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer
und zu den nach Maßgabe der alten staatlichen Realsteuergesetzgebung
veranlagten Grund-, Gewerbe= und Kapitalrentensteuer vorschreibt,
damit das gemischte System einer Gemeindebesteuerung nach Leistungs-1
Arbeiterorte.
: Gemeinden mit starker Landwirtschaft.