Direkte Gemeindesteuern (Umlagen). 231
Ertrag verzehrt wird (Wohnsitzgemeinde), hat keinen Anteil. Über „Umlagenfreiheit“
vergleiche das bei der „Haussteuer“ Bemerkte.
2. Die Haussteuer trifft die Nutzung der Häuser. Maßstab ist
die Mietertragsfähigkeit. Der Mietertrag wird gefunden durch Feststellung
der Mietzinse unter Angleichung unvermieteter Teile (Mietsteuer);
wo solche Anhaltspunkte fehlen, also insbesondere in rein landwirtschaftlichen
Gemeinden, in einem Ansatz nach der Fläche des Hauses
samt Hof (Arealsteuer). Die Steuer beträgt seit langen Jahren kraft
finanzgesetzlicher Bestimmung 3,85 Mk. von hundert Mark der Miete.
Am Schlusse des Jahres 1905 waren in 7503 Gemeinden 709 963
Gebäude nach der letzteren Art mit 774 445 Mk. Steuer veranlagt,
während in 601 Gemeinden 262 745 Gebäude mit 8 518 151 Mk. Mietsteuer
herangezogen waren.
Die einmal festgesetzten Werte bleiben solange Grundlage der Steuer,
bis eine Mietssteuerrevision eintritt; dies kann von zehn zu zehn Jahren
geschehen; eine Revision ist aber bisher nur in ganz seltenen Fällen (einmal
in München) verfügt worden. Da die Regelung der Steuer bei den
älteren Gebäuden auf den Feststellungen der Jahre 1875—1880 beruht,
während neue Gebäude und neue Gebäudeteile, auch wesentliche Umbauten,
nach der Vollendung eingeschätzt wurden, so ist ohne weiteres die Ungleichheit
und Unbrauchbarkeit der Grundlagen dieser Steuer ersichtlich.
Irgend welche Absetzungen von den Mietbeträgen, etwa für Nebenleistungen,
für Unterhalt, für Abnützung, Leerstehen von Wohnungen
finden nicht statt; selbstverständlich bleiben auch Schulden unberücksichtigt.
Das Haussteuer-Soll! beträgt am Schlusse 1905 in den 56 „größeren
Städten des Königreichs“ (d. i. in den 42 unmittelbaren rechtsrheinischen
und den 14 pfälzischen Städten über 5000 Einwohner), welche 1905 zusammen
1 938 356 Einwohner — 29,7 % der Einwohner des Königreichs
zählten, 7525 879 Mk.; im Jahre 1905 ist in ihnen der Anteil der
Haussteuer an dem gesamten Steuersoll dieser Städte 33 % gewesen;
daraus ist schon zu erkennen, welche Widerstände die Absicht einer Umlagenerhöhung
bei der so gänzlich ungenügenden Steuergrundlage auslösen
wird. Die Staatsregierung hat seit Dezennien eine Erhöhung der
Staatssteuer ängstlich vermieden. Eine Anderung des Haussteuergesetzes
wird von den Beteiligten mit allem Nachdruck verlangt; freilich schießen
die Wünsche nicht selten über das Ziel hinaus und verlangen auch Gestattung
des Schuldzinsenabzuges. Die Gemeinden ihrerseits sind vermöge
1 Steuerstatistik in der Zeitschrift des K. bayr. stat. Bureaus Jahrgang 1907
Heft 1 u. 2.