282 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
der absoluten Bindung außer Stande, auch nur die gröbsten Härten zu
beseitigen. .
Die Freiheit von Grund= und Haussteuern ist durch die Gemeindeordnungen
geregelt. Nicht herangezogen werden Schlösser und Gärten
der Zivilliste und des Königs, Gebäude und Grundstücke, welche unmittelbar
zu Zwecken des Staates, der Gemeinde, des Gottesdienstes, des öffentlichen
Unterrichts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen. Auch die
Eisenbahnen und Posten werden in ihrem ganzen Umfange als unmittelbar
Staatszwecken dienend angesehen 1. Somit sind die Amts= und Landgerichtsgebäude,
Gefängnisse, Rentämter, die Eisenbahngebäude usw. umlagenfrei,
während die städtischen Verwaltungsgebäude haussteuerpflichtig sind.
Die Steuer trifft den „Ertrag"; das aus dem Nutzen des Hauses
fließende „Einkommen“ wird als solches von Staat und Gemeinde steuerlich
nicht erfaßt, ebenso nicht der Wert des Hauses. —
Die Haussteuer wird veranlagt in der Gemeinde der belegenen Sache.
Diejenige Gemeinde, in welcher der Ertrag verzehrt wird (Wohnsitzgemeinde),
hat keinen Anteil.
Die Gemeinde hat keinerlei Möglichkeit, irgend etwas zu ändern;
insbesondere kann sie nicht die Besteuerung der Häuser nach dem gemeinen
Wert durchführen.
3. Die Gewerbsteuer trifft die im Lande betriebenen Gewerbe
einschließlich des Bergbaues, der Steinbrüche, aber ausnahmlich der Landund
Forstwirtschaft. Nichtbayrische Gewerbebetriebe, deren Ertrag in
Bayern verzehrt wird, sind umlagenfrei?. Die Steuer zerfällt in die
Normal- und Betriebsanlage. Die erstere soll eine Abgabe sein, die
unabhängig von den Betriebsergebnissen zu leisten ist; unter Umständen
wird aber von ihrer Erhebung ganz oder teilweise abgesehen.
Die Normalanlage ist in 3 bis 4 Klassen abgestuft, „je nach
dem größeren oder geringeren Umfange des Betriebs“ und nach besonderen
gesetzlichen Weisungen. Das Soll für 1906/07 sieht eine Normalanlage
von rund 2788 600 Mk. vor; da die ganze Steuer 12 181 600 Mk. ergibt,
so fällt auf die Normalanlage nicht ganz 23 % der Gesamtsteuer.
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1 In Preußen sind die Bahnhofsgebäude, Güterschuppen und sonstige dem
Gewerbebetrieb dienenden Gebäude der Staatseisenbahnverwaltung nicht grundsteuerfrei.
Nöll, Kommunalabgabenges. S. 61.
*Wenigstens, soweit der in Bayern Wohnende Inhaber, Handelsgesellschafter
usw. ist; anders, wenn der Ertrag in Form von Dividenden nach Bayern fließt
diese unterliegen der Kapitalrentensteuer