230 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
des Gesetzes erforderlichen Arbeiten wurden nach Regierungsbezirken in
den Jahren 1837—1868 durchgeführt 1.
Im Jahre 1837/38 hat die Grundsteuer in Bayern aufgebracht
7 850 410 Mk. = 69,59 % des gesamten Betrages der direkten Steuern,
im Jahre 1904 11 301 388 Mk. = 28,12 %, im Jahre 1905 10 249 060
Mk. — 25,.56 % der gesamten direkten Steuern.
Daß die bayrische Grundsteuer veraltet ist, und bei den seit der
Katasteraufstellung in so vielen Beziehungen so wesentlich geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen sehr ungleich belastet, wird allgemein zugestanden.
Die Gemeinden sind infolge der gänzlichen Vernachlässigung
des Wertes der Grundstücke als Bemessungsgrundlage und infolge der
absoluten Fesselung an die Staatssteuer außerstande, die große Steuerkraft,
welche im Besitze von Grundstücken im Erweiterungsgebiet einer
Stadt, eines städtischen Vorortes, eines Badeortes, eines Kurplatzes usw.
ruht, irgend zu erfassen. Es ist gar nicht selten, daß vermögliche Leute
Grundstücke als Sparanlage für die Kinder usw. erwerben, oder spekulationshalber
einen großen Teil ihres Vermögens in Grundstücken anlegen. Die
Gemeinde, deren Entwicklung die Werte geschaffen hat, erhält von solchem
Vermögen wenige Pfennige Jahresbeitrag; beim Verkauf ist sie auf ½%
des Wertes in Form der Besitzwechselabgabe (s. o.) beschränkt und wenn
der Verkäufer seine Gelder, wie gar nicht selten, in einer anderen Gemeinde
genießt, so erlangt sie auch später keinerlei Ersatz für die ihr entgangene
Steuerkraft; aber auch wenn die realisierten Werte in der Grundstücksgemeinde
genossen werden, so ist in der späteren Besteuerung von
Renten kein Ersatz für jenen Entgang zu erblicken. Einen Versuch, diesen
Mißstand zu beseitigen, machte die Regierung im Jahre 1903, indem sie
in einzelnen vom Staat zu bestimmenden Gemeinden eines vom Tausend
des Wertes unbebauter Grundstücke erheben und das Erträgnis zwischen
Staat und Gemeinde teilen wollte; die Vorlage wurde aber in der ersten
Kammer abgelehnt. —
Die Steuer trifft den Ertrag. Das aus Grundeigentum stammende
„Einkommen“ wird vom Staate oder der Gemeinde steuerlich als solches
nicht erfaßt; ebenso nicht der Wert des Grundstücks.
Für die Gemeindebesteuerung kommt lediglich die Lage des Grundstückes
in der Gemeinde in Betracht. Diejenige Gemeinde, in welcher der
1 Die Grundflächen der Häuser und Höfe werden in die Klasse der besten
Grundstücke der Ortsflur eingereiht.