Direkte Gemeindesteuern (Umlagen). 235
Im Umherziehen ausgeübte Gewerbe unterliegen einer be—
sonderen Gewerbsteuer und gemeindlichen Zuschlägen. Sie erbrachte
im Jahre 1905 220 239 Mk., von welchen 44 000 Mk. in den erwähnten
größeren Städten anfielen.
Die Gewerbsteuer steht ihren Erträgnissen nach in den bayrischen
Städten an erster Stelle. Sie hatte in den oben erwähnten 56 Städten
im Jahre 1905 ein Steuersoll von 8018.540 Mk., ein Umlagensoll von
10 638 249 Mk. — 35,1 % des Gesamtsolls in diesen Städten.
4. Die Einkommensteuer ist eine Ertragssteuer auf Lohnarbeit,
wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigung, Verpachtung von Okonomiegütern
und von Gewerben, Besoldungen, Pensionen, Leibrenten, Präbenden
und ähnlichen Bezügen. Der Steuersatz ist ziemlich mäßig. Eine untere
Grenze besteht nicht; wer unter 500 Mk. Einkommen erzielt, bezahlt 50.
Pf., bei 1000 Mk. beträgt die Steuer etwa 3/10 %%, bei 3000 Mk. etwa
8/10 /°, bei 5000 Mk. 1 ⅝%, bei 10 000 Mk. 1 /2 %, bei 30 000 Mk.
rund 2 %, bei 60 000 Mk. rund 3 %; damit ist der höchste Steuersatz
erreicht.
Betriebskosten sind abzugsfähig, Schuldzinsen nicht.
Personen unter 18 Jahren werden aus dem Arbeitsverdienste nicht
besteuert, weibliche Personen nur, wenn sie mehr als 500 Mk. Einkommen
haben; männliche, welche weniger als 500 Mk. verdienen, werden auf Antrag
befreit.
Eine Anzahl sonstiger Befreiungen ist gesetzlich ausgesprochen.
Für 1904/07 sind in Bayern veranlagt 674 015 Pflichtige mit einem
Einkommen von 748071.000 Mk. und einer Steuer von 3 736 600 Mk.
Die durchschnittliche Steuer ist somit 5,50 Mk.; mehr als die Hälfte der
veranlagten Personen bezahlt zwischen 50 Pf. und 2 Mk. Steuer. Der
Gesamtsollanfall der Steuer in den erwähnten 56 Städten war 1905
2742 842 Mk., an Umlagen 3664 927 Mk. = 12 % des Gesamtanfalls
dieser Städte.
Die Steuer wird veranlagt am Wohnsitz bezw. an dem Orte des
gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Gemeinde, in welcher das Einkommen erarbeitet wird, hat keinen
Anteil, wenn sie nicht auch Wohnsitzgemeinde ist; ist die Arbeitsgemeinde
zugleich Wohnsitzgemeinde, so schließt sie hinsichtlich eines „Diensteinkommens“
andere Gemeinden aus. Im übrigen bestehen bei mehreren
Wohnsitzen Wahlrechte.
5. Die Kapitalrentensteuer ist eine Ertragssteuer auf Zinsen,