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» Maßstabe-.ka--
Benennung der Gegenstände. der betra
z Verzollung. 9.
st.
251 Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk- und Seilenwaaren aus Flachs, Hanf, Werg,
Manillahauf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See= und chinefischem Grase,
Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baumwolle,
auch in Verbindung mit Gummifäden, jedoch ohne Beimischung von Seide,
Wolle und anderen Thierhaaren:
a) Seilerwaaren, ungebleicht oder gebleicht, als: Seile, Taue, Stricke, Bindfäden
(Spagat) (mit Ausnahme der gebleichten und gefärbten) aus Flachs oder Hanf,
Werg, Jute, Manillahanf (Aloefasern), Neuscelaͤnder Flachs, Bast und anderen
vegetabilischen Fasem, mit Ausnahme der Baumwolle, auch getheert, geleimt,
gefirnißt, dann Eimer (Feuerlöscheimer) aus geflochtenem, Pedrehtem anf, ferner
Gitter, Gurten, Tragbänder, Schläuche aller Art, auch Netze, ungebleichte, und
Packleinwand, graue 1 Ztr. 1–
Anmerk. Unter grauer Packleinwand wird ein glaties, groles, ungebleichtes hewebe ohne Köper
und Musler verstanden, welches nicht über 24 Kettenfäden auf einen Wiener Currentzoll
enthält.
b) Leimvand, mit Ausnahme der unter d. und c. genannten, und Zwillich und
Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleich und ungemustert, dann Fuerlöscheimer
aus ungebleichtem Segeltuche » 6
c) Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der inier anderen Positionen enannten » 25
d) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäaͤden auf den Wiener Currentzol achen,
dann Pofamenlier-, Knopfmacher-, Band= und Strumpfwaaren „ 45
e) Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewaaren, mit Aubnahm.
der Spitzen und Kanten „ 70
Wollenwaaren, d. i. alle Webe und Wirhwaaren aus Wole cber anderen Thierhaaren,
auch in Verbindung mit Gummifäden und anderen nicht seidenen Webeund
Wirkmaterialien:
a) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht bedruckte
Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ausnahme der Fußteppiche aus Hunds-, Kälberund
Rindshaaren
Anmerk. Den gewalkten Waaren werten nur jene beigezählt, die eine vollständige Walke erhalten
haben (nicht blos angewalft find).
b) Alle sammetartige und alle ungewalkte dichte Webewaaren (mit Ausnahme der
unter c. genanntem, dann Posamentier-, Knopsmacher= und Strumpfwaaren 45
) Alle undichte Webewaaren cmit Ausnahme der Spitey), dann Shawis und
Shawltücher 70
27| Waaren, in denen außer anderen Webe- und irfnaieralin sch aud Seide beiiden
mit Ausnahme der Blonden und Spitzen „ 70
8Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha
überzogen u. s. w.:
a) Wachstuch, grobes, d. i. Wachspackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand „ 1
b) Wachstuch, feines, d i. alles andere, auch Wathsmouss elin, Malertuch, Ledertuch
und Wachstasst .. .. .. .... » 10
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