Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XX

 

»  Maßstabe-.ka--
  Benennung  der  Gegenstände.  der  betra
z  Verzollung.  9.

st.

 

251  Leinenwaaren,  d.  i.  Webe-,  Wirk-  und  Seilenwaaren  aus  Flachs,  Hanf,  Werg,
Manillahauf  (Aloefasern),  Neuseeländer  Flachs,  Bast,  See=  und  chinefischem  Grase,
Jute,  Waldwolle  und  anderen  vegetabilischen  Fasern,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,
  auch  in  Verbindung  mit  Gummifäden,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,
Wolle  und  anderen  Thierhaaren:

a)  Seilerwaaren,  ungebleicht  oder  gebleicht,  als:  Seile,  Taue,  Stricke,  Bindfäden
(Spagat)  (mit  Ausnahme  der  gebleichten  und  gefärbten)  aus  Flachs  oder  Hanf,
Werg,  Jute,  Manillahanf  (Aloefasern),  Neuscelaͤnder  Flachs,  Bast  und  anderen
vegetabilischen  Fasem,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,  auch  getheert,  geleimt,
gefirnißt,  dann  Eimer  (Feuerlöscheimer)  aus  geflochtenem,  Pedrehtem  anf,  ferner
Gitter,  Gurten,  Tragbänder,  Schläuche  aller  Art,  auch  Netze,  ungebleichte,  und
Packleinwand,  graue  1  Ztr.  1–

Anmerk.  Unter  grauer  Packleinwand  wird  ein  glaties,  groles,  ungebleichtes  hewebe  ohne  Köper

und  Musler  verstanden,  welches  nicht  über  24  Kettenfäden  auf  einen  Wiener  Currentzoll
enthält.

b)  Leimvand,  mit  Ausnahme  der  unter  d.  und  c.  genannten,  und  Zwillich  und
Drillich,  alle  diese  Gegenstände  roh,  ungebleich  und  ungemustert,  dann  Fuerlöscheimer
  aus  ungebleichtem  Segeltuche  »  6

c)  Alle  dichte  Leinenwaaren,  mit  Ausnahme  der  inier  anderen  Positionen  enannten  »  25

d)  Leinwand,  von  der  mehr  als  100  Kettenfäaͤden  auf  den  Wiener  Currentzol  achen,
dann  Pofamenlier-,  Knopfmacher-,  Band=  und  Strumpfwaaren  „  45

e)  Battiste,  dann  Gaze,  Linon  und  andere  undichte  Webewaaren,  mit  Aubnahm.
der  Spitzen  und  Kanten  „  70

Wollenwaaren,  d.  i.  alle  Webe  und  Wirhwaaren  aus  Wole  cber  anderen  Thierhaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  Gummifäden  und  anderen  nicht  seidenen  Webeund
  Wirkmaterialien:

a)  Gewalkte,  nicht  bedruckte  und  nicht  sammetartige  Webewaaren,  nicht  bedruckte
Filzwaaren  und  Fußteppiche,  mit  Ausnahme  der  Fußteppiche  aus  Hunds-,  Kälberund
  Rindshaaren

Anmerk.  Den  gewalkten  Waaren  werten  nur  jene  beigezählt,  die  eine  vollständige  Walke  erhalten

haben  (nicht  blos  angewalft  find).

b)  Alle  sammetartige  und  alle  ungewalkte  dichte  Webewaaren  (mit  Ausnahme  der
unter  c.  genanntem,  dann  Posamentier-,  Knopsmacher=  und  Strumpfwaaren  45

)  Alle  undichte  Webewaaren  cmit  Ausnahme  der  Spitey),  dann  Shawis  und
Shawltücher  70

27|  Waaren,  in  denen  außer  anderen  Webe-  und  irfnaieralin  sch  aud  Seide  beiiden

mit  Ausnahme  der  Blonden  und  Spitzen  „  70

8Wachstuch,  Wachsmousselin,  Wachstafft  und  Gewebe,  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha

überzogen  u.  s.  w.:

a)  Wachstuch,  grobes,  d.  i.  Wachspackleinwand,  unbedruckte,  und  Asphaltleinwand  „  1

b)  Wachstuch,  feines,  d  i.  alles  andere,  auch  Wathsmouss  elin,  Malertuch,  Ledertuch
und  Wachstasst  ..  ..  ..  ....  »  10

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