Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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nicht  zu  seiner  Kenntnißnahme  bestimmt  ist,  vorsätzlich  und  unbefugter  Weise
eröffnet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  300.

Rechtsanwalte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger  in  Strafsachen,  Aerzte,
Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die  Gehülfen  dieser  Personen  werden,
wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  kraft  ihres  Amtes,
Standes  oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe    bis  zu  fünfhundert  Thalern
  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  301.  

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,  Wechsel,
Empfangsbekenntnisse,  Bürgschaftsinstrumente  oder  eine  andere,  eine  Verpflichtung
enthaltende  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  mündlich  ein  Zahlungsversprechen
ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfhundert    Thalern  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  302.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  unter  Verpfändung
der  Ehre,  auf  Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung  einer  anderen,
auf  Gewährung  geldwerther  Sachen  gerichteten  Verpflichtung  aus  einem  Rechtsgeschäfte
  versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe    bis  zu  Eintausend  Thalern  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  eine  Forderung,  von  der  er
weiß,  daß  deren  Berichtigung  ein  Minderjähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise
versprochen  hat,  abtreten  läßt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Sachbeschädigung.
§.  303.
Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder  zerstört,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.

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