308 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
steuer, wird um ihrer inneren Berechtigung und der erfreulichen sozialen
Nebenwirkung willen in einer immer größeren Anzahl von Gemeinden
grünen und blühen; für den Haushaltsplan wesentlich ins Gewicht
fallende Einnahmen werden aus ihr, besonders bei der von der Zentralinstanz
vorgeschriebenen Beschränkung der Steuersätze, kaum zu erzielen
sein.
Einen großen Aufschwung wird in nächster Zukunft — das kann
man aus der Entwicklung der letzten Jahre schließen — das System der
Gebühren und Beiträge nehmen. Erst vor relativ kurzer Zeit begannen
die Gemeinden in größerem Umfange sich dieser reinen Besteuerung
nach dem Interesse zuzuwenden. Es kann keinem Zweifel unterliegen,
daß zurzeit noch eine ungeheure Fülle städtischer Arbeit im ausschließlichen
Interesse Einzelner oder gewisser Kreise der Bevölkerung geleistet wird,
für deren Bezahlung die Allgemeinheit aufkommen muß. Hierin Abhilfe
zu schaffen, die Gesamtheit der Steuerzahler zu entlasten und die Interessenten
zur Bezahlung ihres Interesses heranzuziehen, wird der größeren Verbreitung
der Gebühren und Beiträge vorbehalten sein. Wenn erst einmal
die vom Kommunalabgabengesetz durchaus präzise ausgedrückte Idee in
breiteren Kreisen der Gemeindeverwaltungskörper Fuß gefaßt hat, wenn
die Aufsichtsbehörden — was sie ohne Zweifel tun werden — nicht
praktisch unerfüllbare Forderungen stellen, sondern den Buchstaben des
Gesetzes wohlwollend auslegen, wenn endlich die Verwaltungsgerichte nicht
allzusehr an kleinen Formfehlern der erforderlichen Ordnungen und
Ortsstatute Anstoß nehmen: dann werden den Gemeinden aus Gebühren
und Beiträgen recht erhebliche Einkünfte zufließen können, die —
und das ist die Hauptsache — auf absolut gerechter Basis gewonnen
worden sind.
B. Die Wünsche, die eine Reformierung des Kommunal-=abgabenrechts
erstreben, werden sich in zwei Kategorien zusammenfassen
lassen: in solche, die eine Anderung und Vereinfachung der Verkehrsformen
beabsichtigen, also wesentlich formeller Natur sind, und in
solche, die eine andere Gestaltung der materiellen Normen im Auge
haben.
I. Reformwünsche formellrechtlicher Natur.
Ganz allgemein wird es in der Praris oft drückend empfunden,
daß einerseits gewisse, für das Zustandekommen von Orts-Steuergesetzen
gegebene Formalvorschriften, anderseits das Erfordernis aussichtsbehördlicher
oder gar zentralinstanzlicher Genehmigung, auf die freie Ent-