Metadata : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  318

soldung  ein  Grund  für  die  Beibehaltung  der  Steuerprivilegien  der  Beamten
wohl  nicht  mehr  gefunden  werden  kann.

Anderseits  erwachsen  den  Städten,  insbesondere  denen,  die  als  Sitz
umfangreicher  Behörden  dienen,  durch  das  Steuerprivileg  der  Beamten
sehr  erhebliche  Ausfälle,  die  gegenüber  der  stetig  wachsenden  Belastung
der  Gemeinden  mit  neuen  Aufgaben,  insbesondere  mit  solchen  staatlicher
Art,  schwer  zu  tragen  sind.  Beispielsweise  betrug  der  Ausfall,  den  die
Stadt  Cassel  im  Rechnungsjahre  1903  durch  das  Steuerprivilegium  der
Beamten  erlitt,  203  157  Mk.  gegenüber  einem  Gesamtbetrag  der  Gemeindeeinkommensteuer
  von  1305578  Mk.,  das  sind  rund  15  ½2%,  während
der  Ausfall  der  Stadt  Wiesbaden  für  das  Rechnungsjahr  1904
150  624  Mk.,  also  rund  7,3  %  des  2085  000  Mk.  ausmachenden  Einkommensteuersolls
  betrug.

Es  erscheint  bei  dieser  Sachlage  nicht  mehr  als  gerechtfertigt,  daß
seitens  der  Staatsregierung,  die  ihrerseits  die  Abänderungsbedürftigkeit
des  gegenwärtigen  Zustandes  mehrfach  im  Prinzip  anerkannt  hat,  baldigst
der  im  §  41  des  Kommunalabgabengesetzes  versprochene  Gesetzentwurf
vergelegt  wird,  durch  den  das  zurzeit  jedenfalls  nicht  mehr  begründete
Steuerprivileg  der  Beamten  aufgehoben  und  den  Gemeinden  eine  sachlich
durchaus  gerechtfertigte  Mehreinnahme  zugewiesen  wird.

b)  Schon  weiter  oben  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  der  Grundbesitz
  sich  allgemein  über  verhältnismäßig  zu  hohe  kommunale  Lasten
beschwert,  eine  Klage,  die  nicht  ohne  weiteres  als  unbegründet  zurückgewiesen
  werden  kann.  Das  System  der  direkten  Gemeindebesteuerung  setzt
sich  zusammen  aus  der  Einkommensteuer  einerseits  und  Ertragssteuern
anderseits.  Die  letzteren  haben  den  Zweck,  das  sogenannte  fundierte
Einkommen,  dem  naturgemäß  eine  höhere  Steuerkraft  innewohnt,  entsprechend
  schärfer  heranzuziehen.  Die  logische  Konsequenz  hieraus  wäre
eine  gleichmäßige  steuerliche  Erfassung  derjenigen  Quellen,  aus  denen  das
fundierte  Einkommen  fließt:  des  Grundbesitzes,  des  Gewerbes  und  des
Kapitals.  Die  Erfassung  der  letzteren  Einkommensquelle  fehlt  im
preußischen  Gemeindesteuersystem.  Der  §  36  des  Kommunalabgabengesetzes
erklärt  Zuschläge  zur  Ergänzungssteuer  für  unzulässig,  und  aus  §  23
geht  hervor,  daß  auch  besondere  Vermögenssteuern  den  Gemeinden  nicht
gestattet  sind.  Die  Begründung  des  Gesetzentwurss  zu  §  36  (damals  30)
ist  recht  dürftig:  „Der  Ausschluß  der  Ergänzungssteuer  findet  seine  Begründung
  darin,  daß  der  Gemeinde  zur  Deckung  des  Steuerbedarfs
Realsteuern  bereit  gestellt  sind,  und  die  von  den  letzteren  getroffenen
Objekte  nicht  noch  einmal  —  nach  dem  Maßstabe  des  Nettoertrages  —