IV. Entwicklung und Reformwünsche. 318
soldung ein Grund für die Beibehaltung der Steuerprivilegien der Beamten
wohl nicht mehr gefunden werden kann.
Anderseits erwachsen den Städten, insbesondere denen, die als Sitz
umfangreicher Behörden dienen, durch das Steuerprivileg der Beamten
sehr erhebliche Ausfälle, die gegenüber der stetig wachsenden Belastung
der Gemeinden mit neuen Aufgaben, insbesondere mit solchen staatlicher
Art, schwer zu tragen sind. Beispielsweise betrug der Ausfall, den die
Stadt Cassel im Rechnungsjahre 1903 durch das Steuerprivilegium der
Beamten erlitt, 203 157 Mk. gegenüber einem Gesamtbetrag der Gemeindeeinkommensteuer
von 1305578 Mk., das sind rund 15 ½2%, während
der Ausfall der Stadt Wiesbaden für das Rechnungsjahr 1904
150 624 Mk., also rund 7,3 % des 2085 000 Mk. ausmachenden Einkommensteuersolls
betrug.
Es erscheint bei dieser Sachlage nicht mehr als gerechtfertigt, daß
seitens der Staatsregierung, die ihrerseits die Abänderungsbedürftigkeit
des gegenwärtigen Zustandes mehrfach im Prinzip anerkannt hat, baldigst
der im § 41 des Kommunalabgabengesetzes versprochene Gesetzentwurf
vergelegt wird, durch den das zurzeit jedenfalls nicht mehr begründete
Steuerprivileg der Beamten aufgehoben und den Gemeinden eine sachlich
durchaus gerechtfertigte Mehreinnahme zugewiesen wird.
b) Schon weiter oben wurde darauf hingewiesen, daß der Grundbesitz
sich allgemein über verhältnismäßig zu hohe kommunale Lasten
beschwert, eine Klage, die nicht ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen
werden kann. Das System der direkten Gemeindebesteuerung setzt
sich zusammen aus der Einkommensteuer einerseits und Ertragssteuern
anderseits. Die letzteren haben den Zweck, das sogenannte fundierte
Einkommen, dem naturgemäß eine höhere Steuerkraft innewohnt, entsprechend
schärfer heranzuziehen. Die logische Konsequenz hieraus wäre
eine gleichmäßige steuerliche Erfassung derjenigen Quellen, aus denen das
fundierte Einkommen fließt: des Grundbesitzes, des Gewerbes und des
Kapitals. Die Erfassung der letzteren Einkommensquelle fehlt im
preußischen Gemeindesteuersystem. Der § 36 des Kommunalabgabengesetzes
erklärt Zuschläge zur Ergänzungssteuer für unzulässig, und aus § 23
geht hervor, daß auch besondere Vermögenssteuern den Gemeinden nicht
gestattet sind. Die Begründung des Gesetzentwurss zu § 36 (damals 30)
ist recht dürftig: „Der Ausschluß der Ergänzungssteuer findet seine Begründung
darin, daß der Gemeinde zur Deckung des Steuerbedarfs
Realsteuern bereit gestellt sind, und die von den letzteren getroffenen
Objekte nicht noch einmal — nach dem Maßstabe des Nettoertrages —