312 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
II. Neformwünsche materiellrechtlicher Natur.
a) Eines derjenigen Prinzipien des Kommunalabgabenrechts, deren
Reform seit geraumer Zeit am dringlichsten verlangt wird, ist das
sogenannte Steuer-Privileg der Beamten. Der § 41 des
Kommunalabgabengesetzes stellt für die Heranziehung der unmittelbaren
und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Königlichen Hauses, der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Witwen und
Waisen dieser Personen zu Einkommen= und Aufwandssteuern eine besondere
gesetzliche Regelung in Aussicht. Diese ist, trotzdem seit Erlaß
des Kommunalabgabengesetzes nunmehr 14 Jahre verstrichen sind, und
trotzdem in der Zwischenzeit eine große Anzahl von Petitionen kommunaler
Vertretungen den Erlaß der in Aussicht gestellten Vorschrift gefordert
haben, bisher nicht ergangen. Einstweilen bestehen in dieser Beziehung
die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heranziehung der
Staatsdiener zu den kommunalen Auflagen in den neu erworbenen
Landesteilen, vom 23. September 1867, die ihrerseits wieder auf den
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 beruhen, zu Recht. Hiernach
sind eine Anzahl von Beamten und Offizieren von allen direkten
kommunalen Auflagen bezüglich ihrer Gehälter und Pensionen befreit,
andere Kategorien von Beamten können zur Steuer nur mit der Hälfte
ihres Diensteinkommens herangezogen werden.
Es bedarf keines Hinweises darauf, daß durch diese Regelung die
Finanzen der Gemeinden zugunsten des Staates erhebliche Schädigungen
erfahren. Die Gründe, welche seinerzeit zur Regelung der Frage in der
erwähnten Form führten, sind im wesentlichen von zweierlei Art: einmal
glaubte man die Beamten steuerlich deshalb begünstigen zu müssen, weil
im Gegensatz zu anderen Zensiten ihr Einkommeu aus Gehalt und
Pension steuerlich stets voll erfaßt würde, und anderseits wollte man
bei den damals notorisch geringen Gehältern den Beamten wenigstens
eine Vergünstigung steuerlicher Natur gewähren. Beide Gründe dürften
zurzeit als stichhaltig nicht mehr anzuerkennen sein. Durch die jetzige
Steuergesetzgebung, insbesondere auch durch die in § 23 der Einkommensteuernovelle
vom 19. Juni 1906 eingeführte Auskunftspflicht der Arbeitgeber
bezüglich der Einkommen unter 3000 Mk. ist eine richtige Erfassung
des steuerlichen Einkommens aller Personen, nicht nur der Beamten,
vollauf gewährleistet. Die Gehälter sowohl der Staats-, als der
Kommunalbeamten, insbesondere auch der Lehrer, sind gerade in letzter
Zeit überall wesentlich erhöht worden, sodaß auch in der geringen Be-