Full text : Der Gemeindebeamte.

7.  Gemeindewaisenrat,  Berufsvormund.  177

der  Arbeitsverdienst  der  für  Rechnung  der  Armenkasse
  beschäftigten  Armen;
das  von  Almosenempfängern,  die  in  günstigere  Vermögensverhältnisse
  gekommen  sind,  wiedererstattete
Almosen;
das,  was  aus  den  Nachlässen  der  in  Armen=  und
Krankenhäusern  Verstorbenen  wiedererlangt  wird.
Aur  wenn  diese  ordentlichen  Einnahmen  nicht  ausreichen,
  ist  zur  Erhebung  außerordentlicher  zu  verschreiten,
d.  h.  zu  Armenanlagen  und  anleihen.  Die  Armenanlagen
  werden  in  der  Regel  nach  den  Grundsätzen  über
Gemeindeanlagen  und  zusammen  mit  diesen  erhoben.
Anleihen  dürfen  nicht  zur  Dechung  des  laufenden  Bedarfs
  und  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  Gemeindeanlagen
  aufgenommen  werden.

7.  Gemeindewatlsenrat,  Berufsvormund.

Zur  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts  (S.  61)
in  allen  vormundschaftlichen  Angelegenheiten  des  Gemeindebezirks
  (B  B.  8  1849),  sowie  zur  Unterstützung
der  Gemeinden  bei  der  Erziehung  armer  Waisen  werden
von  den  Gemeindevertretungen  die  Gemeindewaisenräte
  gewählt.  Sie  sind  Einzelbeamte,  ihr  Amt  ist  ein
unentgeltliches  Ehrenamt.  In  revidierten  Städten  können
ihre  Geschäfte  durch  gemischte  Ausschüsse  besorgt  werden.
Die  Gemeindewaisenräte  schlagen  dem  Vormundschaftsgerichte
  geeignete  Personen  als  Vormünder  vor,  sie
überwachen  die  Vormünder  in  deren  Fürsorge  für  die
Erziehung  und  körperliche  Pflege  ihrer  Mündel  und
bringen  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten  zur  Kenntnis
des  Vormundschaftsgerichts.

Mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  kann  von
der  Gemeinde  der  Vorsteher  einer  staatlich  beaufsichtigten
Armen-,  Erziehungs=  oder  Verpfleganstalt  oder  ein  Beamter
  bestimmt  werden,  dem  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Bormundes  über  alle  minderjährigen  Waisen  und
außerehelichen  Kinder  zustehen,  die  in  der  Anstalt  bzw.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  12