7. Gemeindewaisenrat, Berufsvormund. 177
der Arbeitsverdienst der für Rechnung der Armenkasse
beschäftigten Armen;
das von Almosenempfängern, die in günstigere Vermögensverhältnisse
gekommen sind, wiedererstattete
Almosen;
das, was aus den Nachlässen der in Armen= und
Krankenhäusern Verstorbenen wiedererlangt wird.
Aur wenn diese ordentlichen Einnahmen nicht ausreichen,
ist zur Erhebung außerordentlicher zu verschreiten,
d. h. zu Armenanlagen und anleihen. Die Armenanlagen
werden in der Regel nach den Grundsätzen über
Gemeindeanlagen und zusammen mit diesen erhoben.
Anleihen dürfen nicht zur Dechung des laufenden Bedarfs
und nur unter denselben Voraussetzungen wie Gemeindeanlagen
aufgenommen werden.
7. Gemeindewatlsenrat, Berufsvormund.
Zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichts (S. 61)
in allen vormundschaftlichen Angelegenheiten des Gemeindebezirks
(B B. 8 1849), sowie zur Unterstützung
der Gemeinden bei der Erziehung armer Waisen werden
von den Gemeindevertretungen die Gemeindewaisenräte
gewählt. Sie sind Einzelbeamte, ihr Amt ist ein
unentgeltliches Ehrenamt. In revidierten Städten können
ihre Geschäfte durch gemischte Ausschüsse besorgt werden.
Die Gemeindewaisenräte schlagen dem Vormundschaftsgerichte
geeignete Personen als Vormünder vor, sie
überwachen die Vormünder in deren Fürsorge für die
Erziehung und körperliche Pflege ihrer Mündel und
bringen Mängel und Pflichtwidrigkeiten zur Kenntnis
des Vormundschaftsgerichts.
Mit Genehmigung des Justizministeriums kann von
der Gemeinde der Vorsteher einer staatlich beaufsichtigten
Armen-, Erziehungs= oder Verpfleganstalt oder ein Beamter
bestimmt werden, dem die Rechte und Pflichten
eines Bormundes über alle minderjährigen Waisen und
außerehelichen Kinder zustehen, die in der Anstalt bzw.
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 12