Full text : Geschichte des Preußischen Staates

80  Reformen  im  Innern.

wegs  aber  war,  wie  die  Zeitgenossen  ihm  vorwarfen,  dies  strenge  Verfahren  in
einer  Abneigung  gegen  den  Adel  begründet.  Vielmehr  gerade  als  ein  „Liebhaber
und  Förderer  des  frommen  Adels,  wie  uns  das  angeerbt“,  will  Joachim  erfunden
werden,  und  gegen  eine  Stadt,  die  sich  landesherrlichen  Gerichts  anmaßt,  verfährt
  er  mit  der  gleichen  Strenge,  obwohl  er  in  den  Bürgern  „das  Herz  des
Staates“  sieht.  Nicht  Vorliebe  oder  Abneigung  gegen  einen  einzelnen  Stand,
sondern  die  ihm  als  Landesherrn  obliegende  Pflicht  gegen  das  ganze  Land,  die
Ausbildung  der  landesherrlichen  Gewalt  bestimmte  sein  Verhalten.

Daher  reformierte  Joachim  auch  eigenmächtig,  „als  der  Landesfürst,  dem
das  gebührt“"“,  und  „aus  der  Betrachtung  des  gemeinen",  d.  h.  allgemeinen
„Nutzens“  die  morsch  geworbenen  Verfassungen  der  in  ihrer  Entwickelung  zurückgekommenen
  Städte  und  hob  damit  —  ganz  im  Sinne  seiner  Auffassung  von  der
Staatsgewalt  —  sowohl  das  wirtschaftliche  Gedeihen  der  Städte,  wie  er  deren
Eigenwillen  und  Trotz,  sobald  er  sich  hervor  wagte,  zu  beugen  wußte.  In  demselben
  Sinne  erließ  er  eine  allgemeine  „Polizei-Ordnung  der  Städte“",  „zu  helfen,
damit  unsere  Städte  und  Einwohner  an  ihrer  Nahrung  zunehmen,  sich  bessern,
Friede,  Gericht  und  Recht  bei  ihnen  erhalten  werde“.  Ebenso  nahm  er  sich  mit
besonderem  Eifer  der  Bauern,  die  unter  der  „Wüterei  gegen  die  armen  Leut"“
am  meisten  litten,  energisch  an,  trat  den  Versuchen  der  Gutsherren,  die  Bauern
zu  Hörigen  herabzudrücken,  sie  auszubeuten,  mit  aller  Entschiedenheit  entgegen,
denn,  „als  der  gemeine  Landesfürst  sei  er  den  Armen  wie  den  Reichen  Schutz
und  Schirm  zu  Recht  und  Billigkeit  in  gleichem  Maße  schuldig“.  Ebenso  steigerte
er  die  Einnahmen,  die  1411  gleich  Null  gewesen,  1440  aber  schon  30  000  Gulden
betragen  hatten,  auf  80  000  Gulden  oder  186  000  heutige  Thaler.

Naturgemäß  sucht  ein  solches  Pflichtbewußtsein  vornehmlich  in  der  Verbesserung
  der  Rechtspflege  seinen  Ausdruck,  und  Joachim,  beeinflußt  auch  wohl
durch  ähnliche  Bestrebungen  im  Reich  und  einzelnen  Territorien,  suchte  diese  Verbesserung
  auf  zwei  Wegen  zu  erreichen.  Einmal  ließ  er  eine  Kammergerichts-Ordnung
  ausarbeiten,  nach  welcher  das  Kammergericht  zu  Berlin  als  ein  oberstes
Gericht  für  alle  Unterthanen  gelten  und  zugleich  als  ein  Mittelpunkt  für  die

1516  fernere  Entwicklung  des  Rechts  selbst  dienen  sollte  (1516).  Bezeichnender  Weise
verlangte  der  Kurfürst  hierbei,  daß  die  Prokuratoren  besonders  zur  unentgelllichen
Wahrnehmung  des  Rechts  „der  armen  Leute"“  eidlich  verpflichtet  werden  sollten.
Zweikens  aber  sollte  an  Stelle  der  ganz  verschiedenen,  im  Lande  geltenden  Rechte,
statt  des  Sachsenspiegels  und  seiner  Abweichungen  nunmehr  das  einheitliche
römische,  das  gemeine  Recht  treten,  das,  wie  es  eine  feste  Staatsgewalt  zur
Voraussetzung  hat,  doch  auch  wieder  zur  weiteren  Ausbildung  einer  solchen  geeignet
  war.  Wenigstens  auf  einem  Gebiet,  dem  des  Erbrechts  gelang  sogar

1#schon  (1527)  eine  Kodifikation,  die  sogenannte  Joachimika,  die  in  ihrer  Vermischung
deutschen  und  römischen  Rechts  noch  heute  in  der  Mark  in  Geltung  ist

Hier  ist  auch  der  berühmte  Prozeß  gegen  die  Juden  zu  erwähnen,  der  im
Jahre  1510  infolge  eines  Hostiendiebstahls  aus  einer  havelländischen  Kirche  entstand
  und  die  weitesten  Dimensionen  annahm.  Aber  weniger  deshalb  ist  dieser
Prozeß  zu  erwähnen,  weil  er  mit  seinen  unglaublichen  Anklagen,  seiner  harten
Bestrafung  der  Juden  ein  unser  Gefühl  verletzendes  Spiegelbild  der  Zeit  gibt,
sondern  weil  er  das  hohe  Gerechtigkeitsgefühl  des  Kurfürsten  kennzeichnet.  Nicht
allein  nämlich,  daß  Joachim  der  herrschenden  Leidenschaft  gegenüber  die  prozessualischen