80 Reformen im Innern.
wegs aber war, wie die Zeitgenossen ihm vorwarfen, dies strenge Verfahren in
einer Abneigung gegen den Adel begründet. Vielmehr gerade als ein „Liebhaber
und Förderer des frommen Adels, wie uns das angeerbt“, will Joachim erfunden
werden, und gegen eine Stadt, die sich landesherrlichen Gerichts anmaßt, verfährt
er mit der gleichen Strenge, obwohl er in den Bürgern „das Herz des
Staates“ sieht. Nicht Vorliebe oder Abneigung gegen einen einzelnen Stand,
sondern die ihm als Landesherrn obliegende Pflicht gegen das ganze Land, die
Ausbildung der landesherrlichen Gewalt bestimmte sein Verhalten.
Daher reformierte Joachim auch eigenmächtig, „als der Landesfürst, dem
das gebührt“"“, und „aus der Betrachtung des gemeinen", d. h. allgemeinen
„Nutzens“ die morsch geworbenen Verfassungen der in ihrer Entwickelung zurückgekommenen
Städte und hob damit — ganz im Sinne seiner Auffassung von der
Staatsgewalt — sowohl das wirtschaftliche Gedeihen der Städte, wie er deren
Eigenwillen und Trotz, sobald er sich hervor wagte, zu beugen wußte. In demselben
Sinne erließ er eine allgemeine „Polizei-Ordnung der Städte“", „zu helfen,
damit unsere Städte und Einwohner an ihrer Nahrung zunehmen, sich bessern,
Friede, Gericht und Recht bei ihnen erhalten werde“. Ebenso nahm er sich mit
besonderem Eifer der Bauern, die unter der „Wüterei gegen die armen Leut"“
am meisten litten, energisch an, trat den Versuchen der Gutsherren, die Bauern
zu Hörigen herabzudrücken, sie auszubeuten, mit aller Entschiedenheit entgegen,
denn, „als der gemeine Landesfürst sei er den Armen wie den Reichen Schutz
und Schirm zu Recht und Billigkeit in gleichem Maße schuldig“. Ebenso steigerte
er die Einnahmen, die 1411 gleich Null gewesen, 1440 aber schon 30 000 Gulden
betragen hatten, auf 80 000 Gulden oder 186 000 heutige Thaler.
Naturgemäß sucht ein solches Pflichtbewußtsein vornehmlich in der Verbesserung
der Rechtspflege seinen Ausdruck, und Joachim, beeinflußt auch wohl
durch ähnliche Bestrebungen im Reich und einzelnen Territorien, suchte diese Verbesserung
auf zwei Wegen zu erreichen. Einmal ließ er eine Kammergerichts-Ordnung
ausarbeiten, nach welcher das Kammergericht zu Berlin als ein oberstes
Gericht für alle Unterthanen gelten und zugleich als ein Mittelpunkt für die
1516 fernere Entwicklung des Rechts selbst dienen sollte (1516). Bezeichnender Weise
verlangte der Kurfürst hierbei, daß die Prokuratoren besonders zur unentgelllichen
Wahrnehmung des Rechts „der armen Leute"“ eidlich verpflichtet werden sollten.
Zweikens aber sollte an Stelle der ganz verschiedenen, im Lande geltenden Rechte,
statt des Sachsenspiegels und seiner Abweichungen nunmehr das einheitliche
römische, das gemeine Recht treten, das, wie es eine feste Staatsgewalt zur
Voraussetzung hat, doch auch wieder zur weiteren Ausbildung einer solchen geeignet
war. Wenigstens auf einem Gebiet, dem des Erbrechts gelang sogar
1#schon (1527) eine Kodifikation, die sogenannte Joachimika, die in ihrer Vermischung
deutschen und römischen Rechts noch heute in der Mark in Geltung ist
Hier ist auch der berühmte Prozeß gegen die Juden zu erwähnen, der im
Jahre 1510 infolge eines Hostiendiebstahls aus einer havelländischen Kirche entstand
und die weitesten Dimensionen annahm. Aber weniger deshalb ist dieser
Prozeß zu erwähnen, weil er mit seinen unglaublichen Anklagen, seiner harten
Bestrafung der Juden ein unser Gefühl verletzendes Spiegelbild der Zeit gibt,
sondern weil er das hohe Gerechtigkeitsgefühl des Kurfürsten kennzeichnet. Nicht
allein nämlich, daß Joachim der herrschenden Leidenschaft gegenüber die prozessualischen