Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Für die Entlassung von Hilfsdienstpflichtigen gilt 
nach wie vor die Arbeitsordnung. Der Arbeitgeber braucht 
die Bescheinigung über seine Zustimmung zum Beschäfti- 
gungswechsel nur bei einem wichtigen Grund für das 
Ausscheiden zu erteilen. Es muß demnach in jedem einzelnen 
Falle geprüft werden, ob nach Lage der Umstände ein wich- 
tiger Grund vorliegt. Ist dies nach Ansicht des Arbeitgebers. 
nicht der Fall, so hat er das Recht, den Abkehrschein zu ver- 
weigern. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Ent- 
scheidung des Ausschusses III anzurufen. 
Hält der Arbeitgeber durch Erteilung des Abkehrscheines. 
die rechtzeitige Fertigstellung seiner Kriegsaufträge und da- 
mit das vaterländische Interesse für gefährdet, so sollte er den 
Abkehrschein verweigern und es auf die Entscheidung des 
Ausschusses ankommen lassen. 
Weigert sich der Arbeitgeber den vom Hilfsdienstpflich- 
tigen beantragten Abkehrschein auszustellen, so ist er ver- 
pflichtet, die Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbedingungen, 
die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, 
weiter zu beschäftigen. Der Hilfsdienstpflichtige, der von 
dem Beschwerderecht Gebrauch macht, hat das 
Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine 
Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm diese Fort- 
setzung nach den Umständen des Falles nicht zugemutet wer- 
den kann. Hierüber entscheidet auf Anrufen durch den Ar- 
beitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. 
Das Kriegsamt hat es für zweckmäßig erklärt, daß die 
Arbeitgeber, solange die Frage, ob die Betriebe Hilfsdienst- 
betriebe im Sinne des Gesetzes sind, noch nicht geklärt ist, 
allen Arbeitnehmern ohne Unterschied dar- 
auf, ob ein Betrieb Hilfsdienst ist oder nicht, beim 
Stellungswechsel Abkehrscheine erteilen mögen, wenn 
sie mit dem Weggang des Arbeiters einverstanden sind. 
Verweigert der Arbeitgeber den Akkehrschein, so steht dem 
Arbeitnehmer die Anrufung des Feststellungs= oder Schlich- 
tungsausschusses zu. 
Die Abgangsbescheinigung nach der Gewerbeordnung 
und dem Handelsgesetzbuch ist nicht identisch mit dem Ab- 
kehrschein nach dem Hilfsdienstgesetz und kann als solcher 
nicht verwandt werden. Ein Entwurf für den Akkehrschein 
nach dem Hilfsdienstgesetz ist beigefügt. 
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer wohl dem
	        
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