Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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menden  Stellen  Arbeit  zu  suchen.  Soweit  hierdurch  eine
Beschäftigung  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  der
Aufforderung  nicht  herbeigeführt  wird,  findet  die  Ueberweisung
  zu  einer  Beschäftigung  durch  den  Ausschuß  statt.
Ueber  Beschwerden  gegen  die  Ueberweisung  entscheidet
  der  bei  dem  Stellvertretenden  Generalkommando  gebildete
  Ausschuß.  (§  4  Abs. 2).  Die  Beschwerde  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.
§ 8 Bei  der  Ueberweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf  das
Lebensalter,  die  Familienverhältnisse,  den  Wohnort  und
die  Gesundheit  sowie  auf  die bisherige  Tätigkeit
des  Hilfsdienstpflichtigen  nach  Moöglichkeit
Rücksicht  zu  nehmen;  desgleichen  ist  zu  prüfen,
ob  der  in  Aussicht  gestellte  Arbeitslohn  dem  Beschäftigten
  und  etwa  zu  versorgenden  Angehörigen  ausreichenden
Unterhalt  ermöglicht.    

Auf  die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  ist
nach  Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen.  Man  wird  deshalb
zum  Beispiel  einen  gelernten  Textilarbeiter  oder  Feinmechaniker,
  wenn  irgend  angängig,  nicht  zu  schwerster  Arbeit
heranziehen  können,  da  er  sonst  die  Feinfühligkeit  seiner
Finger  verlieren  und  für  seinen  alten  Beruf  unbrauchbar
werden  würde.  

Sowohl  Arbeitgeber  wie  Arbeitnehmr  haben  das
Recht,  den  Ausschuß  l  anzurufen,  wenn  sie  mit  der  Ueberweisung
  nicht  einverstanden  sind.  Was  §  8  zum  Schutze  des
Arbeitnehmers  enthält,  gilt  umgekehrt  auch  für  den  Arbeitgeber.
  Hält  dieser  einen  Ueberwiesenen  in  Rücksicht  auf
Gesundheit,  Körperkräfte,  Alter  usw.  für  die  Arbeit  ungeeignet,
  so  steht  ihm  Beschwerde  bei  Ausschuß  l  zu.  Vergl.
Bericht  über  die  Sitzung  des  Reichstags-Ausschusses  am
1.  März  1917.    

Die  Arbeitsnachweise  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
  sind  neben  den  öffentlichen  Arbeitsnachweisen
auch  bei  der  Zuweisung  von  Hilfsdienst-Beschäftigung  an
Hilfsdienstpflichtige  mit  beteiligt.  Näheres  hierüber  im
Anhang,  Seite  62.