beitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so
kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein
Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung
oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen,
von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß
als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem
Falle finden die §§ 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichts
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein
Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn einer der
beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie
daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber
oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt
gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken
dürfen.
Vor ein Gewerbegericht, Berggewerbegericht, Einigungsamt
der Innung oder ein Kaufmannzsgericht kann ein
Streitfall nur dann gebracht werden, wenn beide Teile
der Anrufung zustimmen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst
tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung
gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung
oder den Berggesetzen noch nach § 11
Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber
über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in
§ 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle
angerufen werden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen
Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1
Satz 2 gelten entsprechend.
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch
nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen
die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung
(§ 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer
dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus
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