Volltext : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

beitsbedingungen  eine  Einigung  zwischen  dem  Arbeitgeber
  und  dem  Arbeiterausschusse  nicht  zustande,  so
kann,  wenn  nicht  beide  Teile  ein  Gewerbegericht,  ein
Berggewerbegericht,  ein  Einigungsamt  einer  Innung
oder  ein  Kaufmannsgericht  als  Einigungsamt  anrufen,
von  jedem  Teile  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete  Ausschuß
als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden.  In  diesem
Falle  finden  die  §§  66,  68  bis  73  des  Gewerbegerichts
entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  ein
Schiedsspruch  auch  dann  abzugeben  ist,  wenn  einer  der
beiden  Teile  nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt,  sowie
daß  Personen,  die  an  der  einzelnen  Streitsache  als  Arbeitgeber
  oder  als  Mitglied  des  Arbeiterausschusses  beteiligt
  gewesen  sind,  bei  dem  Schiedsspruch  nicht  mitwirken
  dürfen.

Vor  ein  Gewerbegericht,  Berggewerbegericht,  Einigungsamt
  der  Innung  oder  ein  Kaufmannzsgericht  kann  ein
Streitfall  nur  dann  gebracht  werden,  wenn  beide  Teile
der  Anrufung  zustimmen.

Besteht  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
tätigen  Betriebe,  für  den  Titel  VII  der  Gewerbeordnung
gilt,  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  weder  nach  der  Gewerbeordnung
  oder  den  Berggesetzen  noch  nach  §  11
Abs.  2  oder  Abs.  3  dieses  Gesetzes,  so  kann  bei  Streitigkeiten
  zwischen  der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber
über  die  Lohn-  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen  der  in
§  9  Abs.  2  bezeichnete  Ausschuß  als  Schlichtungsstelle
angerufen  werden;  das  gleiche  gilt  für  die  landwirtschaftlichen
  Betriebe.  Die  Bestimmungen  des  Abs.  1
Satz  2  gelten  entsprechend.

Unterwirft  sich  der  Arbeitgeber  dem  Schiedsspruch
nicht,  so  ist  den  beteiligten  Arbeitnehmern  auf  ihr  Verlangen
  die  zum  Aufgeben  der  Arbeit  berechtigende  Bescheinigung
  (§  9)  zu  erteilen.  Unterwerfen  sich  die  Arbeitnehmer
  dem  Schiedsspruch  nicht,  so  darf  ihnen  aus

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