Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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87. 
Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeit- 
geber jede Einberufung zu Sitzungen der Zentralstelle oder 
der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es ohne schuldhaftes 
Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber 
keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist zu lösen. 
88. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die 
Vertreter der Arbeitnehmer in der Uebernahme oder Ausübung 
des Ehrenamtes (8 6) zu beschränken oder sie wegen der Ueber— 
nahme oder der Art der Ausübung des Ehrenamtes zu benach- 
eiligen. 
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, 
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
bestraft. 89 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle 
und der Ausschüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs- 
und Berufsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt 
werden, Umtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 
zuwider Geheimnisse unbefugt offenbart. « 
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs 
oder Berufs zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermö- 
gensvorteil zu verschaffen, oder wer in gleicher Absicht ein Ge- 
heimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8 10. 
Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind ver— 
pflichtet, den im Vollzuge des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst an sie ergehenden Ersuchen des Kriegsamts, der 
Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen. 
Dies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Baye- 
rischen, Sächsischen und Württembergischen Kriegsministerien im 
Vollzuge des Gesetzes gestellt werden.
	        
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