Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.
Vom  21.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1.

Das  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes  beim
Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle  sowie  die  nach  §  4  Abs.  2,
§  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  bildenden  Ausschüsse
und  bestimmt  Bezirk  und  Sitz  dieser  Ausschüsse.  In  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg  bildet  das  Kriegsministerium  im
Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  die  Ausschüsse  und  bestimmt
ihren  Bezirk  und  Sitz.  § 2

Für  die  Offiziere  und  die  Beamten  in  der  Zentralstelle  und
den  Ausschüssen  ist  mindestens  je  ein  Stellvertreter,  für  die  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  der  Zentralstelle
und  den  Ausschüssen  sind  nach  Bedarf  Stellvertreter  zu
bestellen.  Für  die  Bestellung  der  Stellvertreter  gelten  die  Bestimmungen

  des  Gesetzes  über  die  Bestellung  der  ordentlichen
Mitglieder.

§ 3.

Zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  in  der
Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  sowie  zu  Stellvertretern  für  sie
dürfen  nur  volljährige  männliche  Deutsche  bestellt
  werden.

Nicht  bestellt  werden  darf,

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  verloren  hat  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust  dieser
Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn
das  Hauptverfahren  eröffnet  ist;