— 28 —
gelöst, so hat dieser dem Hilfsdienstpflichtigen hierüber eine
Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen.
§ 2.
Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein ver-
weigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Ge-
setzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine
schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb
seines bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher
er bisher beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes
bezeichneten Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vor-
sitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere
Stelle betraut hat.
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen
Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienst-
pflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes
bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige
in Beschäftigung genommen werden. «
DurchdieAuskunftwirdderEntfcheidungnach§4Abs.2
und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen.
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und
der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden.
§ 3.
Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem
Hilfsdienstpflichtigen beantragten Abkehrschein (§ 1) auszu-
stellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbe-
dingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen
sind, weiter zu beschäftigen.
§ 4.
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde
nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäfti-
gungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde
fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach
den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hier-
über entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeit-
nehmer der Vorsitzende des Ausschusses.
8 5.
Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des
Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und Haus-