Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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gelöst, so hat dieser dem Hilfsdienstpflichtigen hierüber eine 
Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen. 
§ 2. 
Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein ver- 
weigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Ge- 
setzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine 
schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb 
seines bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher 
er bisher beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes 
bezeichneten Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vor- 
sitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere 
Stelle betraut hat. 
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen 
Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienst- 
pflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § 2 des Gesetzes 
bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige 
in Beschäftigung genommen werden. « 
DurchdieAuskunftwirdderEntfcheidungnach§4Abs.2 
und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen. 
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und 
der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden. 
§ 3. 
Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem 
Hilfsdienstpflichtigen beantragten Abkehrschein (§ 1) auszu- 
stellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Arbeitsbe- 
dingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen 
sind, weiter zu beschäftigen. 
§ 4. 
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde 
nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäfti- 
gungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde 
fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach 
den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hier- 
über entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeit- 
nehmer der Vorsitzende des Ausschusses. 
8 5. 
Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des 
Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und Haus-
	        
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