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8 29.
Einberufungs- und Schlichtungsausschüsse sind an die für
ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststellungsaus-
schüsse und der Zentralstelle gebunden.
8 30.
Gibt ein Hilfdienstpflichtiger, ohne durch eine
besondere Aufforderung des Einberufungsausschusses herange-
zogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nichtachtung entgegen-
stehender Vertragsbedingungen auf, um in den vaterländischen
Hilfsdienst einzutreten, so kann sein bisheriger Arbeitgeber den
Vorsitzenden des zuständigen Einberufungsausschusses behufs Auf-
rechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses um seine Ver-
mittlung angehen. n
Gegen die besondere schriftliche Aufforderung
können der Hilfsdienstpflichtige oder sein bisheriger Arbeitgeber
bei dem Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, Vor-
stellung erheben.
Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung
des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses einen übermäßi-
gen Schaden bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse
des Hilfsdienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung
kann die Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist in diesem Falle berechtigt,
einen Vorbescheid zu erlassen. Gegen diesen Vorbescheid kann
die Entscheidung des Ausschusses angerufen werden, worauf im
Vorbescheide hinzuweisen ist.
8 32.
Gegen die Ueberweisung steht die Beschwerde
sowohl dem Hilfsdienstpflichtigen als auch seinem letzten Arbeit-
geber zu. §23
Im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen sind Be-
teiligte nur der Beschwer de führer und der Arbeit-
geber, gegen den die Beschwerde sich richtet.
8 34.
Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung nach
8 9 Abs. 1 des Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich,