Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

126 Verfassungsurkunde. 8 70. 
organisierten Kirchen- und Pfarrgemeinden und die bürgerlichen 
Gemeinden. Die Einführung des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz erforderte die Trennung der Gemeindear- 
menpflege von der kirchlichen Armenpflege und die Son- 
derung der seither diesen Zwecken ungetrennt dienenden Vermögens- 
teile. Zu diesem Behufe wurden in Art. 11 und 12 Ausf.Ges. vom 
17. April 1873 sachdienliche Bestimmungen getroffen. Die voll- 
ständige Trennung der kirchlichen von der bürger- 
lichen Gemeinde wurde durch die beiden Gesetze vom 14. Juni 
1887, betr. die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden bezw. 
der katholischen Pfarrgemeinden, vollzogen und zugleich die Aus- 
scheidung des Ortskirchenvermögens in den Art. 30—49 des Kir- 
chengemeindegesetzes für die evangelische Kirche und in Art. 22—24 
des Pfarrgemeindegesetzes für die katholische Kirche eingehend ge- 
regelt. Demgemäß ist in der großen Mehrheit der Gemeinden die 
Ausscheidung des Ortskirchenvermögens erfolgt, nur in wenigen 
Gemeinden besteht noch auf Grund eines unter bestimmten Voraus- 
setzungen vom Gesetz vorgesehenen Vorbehalts die Einheit der bür- 
gerlichen und kirchlichen Gemeinde nebst der damit zusammenhängen- 
den Einrichtung des Stiftungsrats fort. Die Verwaltungsnovelle 
vom 21. Mai 1891 hat dann für diejenigen Gemeinden, in denen 
die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens vollzogen ist, hinsicht- 
lich der nicht an die kirchlichen Organe übergegangenen Stiftungen 
in den Art. 43—55 neue Bestimmungen gegeben. Die Gesetzgebung 
von 1887 hatte die Vereinigung von Mesner-, Organisten= und 
sonstigen Kirchendiensten mit Schulämtern, sowie die aus einer 
früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirchlicher 
Besoldungsteile mit Schulgehalten fortdauern lassen; die Trennung 
des Mesnerdienstes vom Schulamte und die Ausscheidung und Ab- 
findung bezüglich des seither gemeinsamen Vermögens wurde dann 
durch die Art. 11—17 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 in Verbin- 
dung mit Art. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1905 angeordnet½. 
Die neue Gemeindeordnung faßt die Vorschriften über die Ver- 
waltung des örtlichen Stiftungsvermögens in ihrem vierten Ab- 
schnitt zusammen. 
) Vgl. Gö z, Verwaltungsrechtspflege S. 315 ff.
	        
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