374 Verfassungsurkunde. § 194.
Die jährliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller
einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist, wird von
einer besonderen ständischen Kommission probiert, in der
Ständeversammlung zum Dortrag gebracht und von dieser
justifziert. Jedes Mitglied der Dersammlung kann die eigene
Einsicht dieser Rechnung verlangen.
Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des
Ausschusses, sowie die Taggelder und Reisekosten der Stände-
mitglieder, werden durch Verabschiedung bestimmt werden.
Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Aus-
schusses erhalten, wenn sie einberufen werden, gleiche Diäten
und Reisegelder, wie die Ständemitglieder, und beziehen solche
aus der ständischen Kasse.
1. Art. 30 des Verf Ges. v. 16. Juli 1906 bestimmt:
Der zweite Absatz des § 194 der Verfassungsurkunde wird da-
hin abgeändert:
Hieher gehören die Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten
der Mitglieder der Ständeversammlung, die Besoldungen der Be-
amten und die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere
Aufträge der Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht ge-
wesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung,
die Kanzleikosten überhaupt und andere mit der Geschäftsführung
verbundene Ausgaben.
Der vierte Absatz des § 194 erhält folgende Fassung:
Der Betrag der Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten,
welchen die Mitglieder der Ständeversammlung einschließlich der
Mitglieder des Ständischen Ausschusses kraft vorstehender Ver-
fassungsbestimmung anzusprechen haben, wird durch Gesetz bestimmt.
Der fünfte Absatz des § 194 wird aufgehoben.
2. Die in Abs. 1 genannte Kasse, die den Namen „Ständische
Sustentationskasse“ führt, wird von einem ständischen Be-
amten verwaltet und von der in Abs. 3 bezeichneten aus Mitglie-
dern der beiden Kammern gebildeten Kommission kontrolliert.
3. Die in Abs. 4 erwähnte Verabschiedung ist erfolgt
durch das Gesetz vom 20. Juni 1821, betr. die Gehalte, Taggelder
und Reisekosten der Mitglieder der Ständeversammlung und des